Zollabwicklung bei Kleinsendungen unter 1.000 Euro
Kleinsendungen unter 1.000 Euro (statistischer Wert) müssen weiterhin weder schriftlich noch elektronisch über ATLAS beim Zoll angemeldet werden. Dies kann jedoch freiwillig geschehen, wenn dies für die unternehmensinternen Prozesse (z. B. Nachweis gegenüber den Finanzbehörden) notwendig ist.
Ausführer können, müssen aber keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn:
- die Sendung einen (statistischen) Wert von 1.000 Euro hat
- ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt
- für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind
- nicht in bestimmte Embargoländer geliefert wird
- keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll
- die Sendung über eine deutsche Zollgrenzstelle abgewickelt wird
Bitte beachten: Der Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistischer Wert. Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur deutschen Grenze (nicht zwingend der Außengrenze der EU); Vereinfachung gemäß Artikel 135 UZK-DA.
Die Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert den Begriff “Ausfuhrsendung” neu auf Basis des Empfängers: “Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt.”
Weiterhin ist zu beachten, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.