Türkei/Türkiye: Warenverkehrs-Bescheinigung A.TR.
Der gewerbliche Warenverkehr (nicht Agrar- und EGKS-Waren) mit der Türkei wird von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. begleitet. Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat befördert werden.
Unmittelbare Beförderung
Als unmittelbar befördert gelten
- Waren, bei deren Beförderung kein anderes Gebiet als das der Europäischen Union oder der Türkei berührt wird
- Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats bleiben und dort nur entladen und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren
Der freie Warenverkehr gilt aber nur für Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder Türkei befinden.
Waren des zollrechtlichen Verkehrs
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs sind Produkte
- die in der EU oder in der Türkei hergestellt worden sind
- alle eingesetzten Materialien, auch die aus Drittländern, müssen aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei stammen
- die aus Drittländern importiert worden sind, in der EU oder in der Türkei nicht weiter be-/verarbeitet werden und sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden
Für die aus Drittländern eingeführten Produkte müssen die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sein. Sie befinden sich dann im zollrechtlich freien Verkehr.
Besonderheit EGKS
Ausgenommen von dieser Regelung sind Erzeugnisse der Europäischen Union für Kohle und Stahl (EGKS). Hierfür gilt ein gesondertes Freihandelsabkommen, wonach als Präferenznachweis die EUR.1 (für Warensendungen im Wert von über 6.000 Euro) oder eine vom Ausführer abzugebende Erklärung (für Sendungen im Wert bis zu 6.000 Euro) erforderlich ist. Ebenso ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Europäischen Union. Als Präferenznachweise kommen auch hier die EUR.1 oder die vom Ausführer abzugebende Erklärung in Betracht. Für Lieferungen im Rahmen der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung kann optional nach Inkrafttreten die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. Für EGKS-Waren ist die diagonale Ursprungskumulierung noch nicht anwendbar. Für Sendungen unter 6.000 Euro ist vom Ausführer nur noch die Erklärung in die Rechnung oder einem anderen Handelsdokument aufzunehmen.
Grundsatz der Zollfreiheit
Grundsätzlich sind alle Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, von Zöllen und Abgaben zollgleicher Wirkung befreit. In einigen Fällen sind jedoch Zusatzzölle zu leisten. Bitte halten Sie Rücksprache mit dem Importeur in der Türkei oder dem türkischen Zoll.
Ausstellung und Prüfung der A.TR.
Die A.TR. wird vom Exporteur (Ausführer der Ware) ausgestellt und von der Zollstelle auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Die Richtigkeit wird von der Zollstelle bescheinigt.
Vorlagefrist
Die A.TR. muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden, der die Waren gestellt werden. Ein vereinfachtes Ausstellungsverfahren sowie eine Teilung der A.TR. ist möglich.
Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (Hinweise des Zolls)
Für Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei sind zum Nachweis der Freiverkehrseigenschaft nur noch Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung "ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI" enthalten. Dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die in einem vereinfachten Verfahren verwendet werden.
Die Verwendung von "alten" Warenverkehrsbescheinigungen kann in der Türkei zur Nichtanerkennung der Bescheinigung führen. Die Änderung des Wortlautes ist momentan nur für die Ausfuhr in die Türkei relevant.
Nach Mitteilung der türkischen Zollbehörde enthalten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. aus der Türkei in Feld 4 bis zu einer möglichen Änderung weiterhin die ursprüngliche Bezeichnung "ASSOCIATION between the EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY and TURKEY". Es wird empfohlen, den Importeur oder die Zollbehörden zu kontaktieren. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite des deutschen Zolls unter Fachmeldungen.
A.TR Nachweis
Seit dem 1. Mai 2024 müssen A.TR Dokumente aus der Türkei grundsätzlich wieder handschriftlich unterzeichnet und mit einem Nassstempel versehen sein.
Der Zoll hat nun klargestellt, dass alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum auch anerkannt werden.
Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und – wie bisher üblich – einen Link auf die Webseite zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Zolldienststelle in Ihrem Kammerbezirk.
Links und Downloads
- Ausfüllhilfe A.TR. (DOC-Datei · 36 KB) (Nr. 3129878)
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Nr. 950592)
- Market Access Database (Link: http://madb.europa.eu/madb/indexPubli.htm)