Allgemeines Präferenzsystem (APS)

Das Allgemeine Präferenz-System (APS) der EU unterstützt die Einfuhr von Ursprungswaren aus Entwicklungsländern durch die Reduzierung von Importzöllen.

Grundlagen

Die Kriterien für Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Zollpräferenzschemas sind in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt. Die Laufzeit der Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2663 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Danach wird das neue APS-Schema für den Zeitraum 2024-2034 eingeführt, das darauf ausgerichtet ist, auf die sich ändernden Bedürfnisse und Herausforderungen der APS-Länder einzugehen und die sozialen, ökologischen und klimatischen Aspekte des Systems zu stärken.

Für welche Länder entfallen die APS-Präferenzen?

Die Aussetzung der APS-Präferenzen wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 geregelt und betraf bisher Waren aus Indien, Indonesien und Kenia bis zum 31. Dezember 2023. Mit der Verlängerung des APS-Systems durch die Verordnung 2023/2780 wurde auch die Aussetzung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Folgende Waren sind von der Aussetzung betroffen:

Waren mit Ursprung in Indien

  • Anorganische und organische chemische Erzeugnisse
  • Kunststoffe und Waren daraus
  • Lederwaren
  • Waren aus Steinen, Gips, Ziment etc.
  • Spinnstoffe
  • Perlen und Edelmetalle
  • Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl
  • Unedle Metalle (ausgenommen Eisen und Stahl)
  • Maschinen, Apparate und mechanische Geräte
  • Schienenfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge, Wasserfahrzeuge

Waren mit Ursprung in Indonesien

  • Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs (ausgenommen Fisch)
  • Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse
  • Mineralische Stoffe
  • Holz und Holzwaren, Holzkohle

Waren mit Ursprung in Kenia

  • Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Waren mit Ursprung Kambodscha

Seit dem 12. August 2020 entfielen die Zollpräferenzen für bestimmte Waren aus Kambodscha:
  • insbesondere Schuhe und Kleidung
Die EU hat aufgrund schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen Maßnahmen ergriffen. Die betroffenen Waren kann der Delegierten Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission entnommen werden.

Ursprungserklärung ersetzte Ursprungszeugnis Form A

Das Ursprungszeugnis Form A ist nicht mehr gültig. Stattdessen muss nun eine "Erklärung zum Ursprung" vorgelegt werden. Diese Erklärung darf von jeder Person für Werte unter 6.000 Euro abgegeben werden.
Für Werte über 6.000 Euro ist die Abgabe nur durch Registrierte Exporteure möglich. Dies ist in Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) festgelegt. Der Wortlaut weicht von der bisherigen Ursprungserklärung nach Anhang 22-09 UZK-IA ab.:
The exporter … (Number of Registered Exporter … ) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is …
Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden.
Die Dokumentation muss einen Verweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren beinhalten. Für vollständig gewonnene oder hergestellte Produkte ist der Buchstabe "P" anzugeben. Bei Produkten, die in ausreichendem Maße bearbeitet oder verarbeitet wurden, ist der Buchstabe "W" gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems anzuführen.
Die Verwendung eines falschen Wortlauts durch einen ausländischen Lieferanten schließt eine Präferenzgewährung aus.
EU-Importeure sind verpflichtet, die formelle Korrektheit der Ursprungserklärung sowie die Gültigkeit der REX-Nummer zu überprüfen, falls diese vorhanden ist. Die Validierung der REX-Nummer kann über eine Datenbank erfolgen.
Die Generaldirektion für Zölle und Steuern (DG TAXUD) führt eine Liste der Länder, die im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) bereits das elektronische System des registrierten Ausführers (REX) nutzen. Einführer können zudem im Präferenzportal der Zollverwaltung überprüfen, für welche Importe das Ursprungszeugnis Form A und für welche die REX-Erklärung als Nachweis erforderlich ist.

Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?

Die Registrierung ist für Unternehmen innerhalb der EU erforderlich, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
  • EU-Ursprungswaren werden zur Weiterverarbeitung in einen APS-Staat gesendet (mit Präferenznachweis) und anschließend mit Präferenz wieder in die EU importiert (bilaterale Kumulation).
  • APS-Ursprungswaren werden von einem Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versandt.
  • Der REX ist in einem bilateralen Handelsabkommen vorgesehen.
In solchen Fällen müssen EU-Exporteure ihre Präferenz künftig durch eine Ursprungserklärung nachweisen. Dafür ist es erforderlich, dass sie als Registrierter Ausführer (REX) registriert sind. Die Anmeldung erfolgt mittels eines Formulars beim zuständigen Hauptzollamt. Die Zollbehörde bietet umfangreiche Informationen zum Registrierten Ausführer (REX) an. Außerdem steht ein Leitfaden der Europäischen Kommission zur Verfügung.