Erklärung-IHK für den nicht präferenziellen Ursprung

Bei der Erklärung-IHK für den nicht-präferenziellen Ursprung handelt es sich um die zusätzliche Möglichkeit des Ursprungsnachweises für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die IHKs. Hilfreich ist diese Option hauptsächlich für Unternehmen, die im eigenen Betrieb herstellen, jedoch auf Grund der Produktionsschritte keine Präferenz erzielen können.

Erklärung-IHK als Einzel-/ Langzeiterklärung

Die Erklärung-IHK kann sowohl als Einzel- als auch als Langzeiterklärung durch den Lieferanten abgegeben werden.
Die Erklärung-IHK ist insbesondere für Unternehmen interessant, die
  • den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und
  • keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können,
  • deren Produkte aber nach den handelspolitischen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder
  • eines Mitgliedstaates der EU sind
Als Einzelerklärung kann die Erklärung auch für Drittlandswaren abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. In diesem Fall ist aber immer eine Bescheinigung der für den Antragsteller zuständigen IHK notwendig.
Die EDV-technischen Erstellung ohne physische Unterschrift des Ausstellers ist unter folgender Voraussetzung möglich: die verantwortliche natürliche Person ist in der Erklärung-IHK namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt (in Anlehnung an die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäß UZK-IA).
Die Ursprungsbescheinigung erfolgt dann, wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, d. h. der Drittland-Ursprung ist durch geeignete Vorpapiere nachzuweisen.
Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder wie bisher in solchen Fällen ein Ursprungszeugnis zur Vorlage bei einer anderen IHK in der Europäischen Union beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens.

Erklärung-IHK für Drittlandswaren

Die Erklärung-IHK kann auch für Drittlandswaren, also für Waren mit einem Ursprung außerhalb der EU, abgegeben werden.
Falls die Erklärung-IHK als Vornachweis für ein Ursprungszeugnis verwendet werden soll, muss diese durch den für den Antragsteller zuständige IHK bescheinigt werden.
Die Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das heißt der Drittlandursprung ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen und gebührenpflichtig.
Eine Bescheinigung der Langzeit-Erklärung erfolgt bei drittländischem Ursprung nur in wenigen Fallkonstellationen:
  1. Der Zeitraum liegt in der Vergangenheit; damit ist der Nachweis des Ursprungs zweifelsfrei möglich
  2. Wenn der Zeitraum in der Zukunft liegt, muss es gesichert sein, dass sich der zu bescheinigende Ursprung während der Gültigkeitsperiode nicht ändern wird. Dies kann bei der Produktion im eigenen Werk im Drittland der Fall sein. Den Nachweis hierüber muss der Antragsteller erbringen.
Die maximale Dauer für eine Langzeit-Erklärung mit drittländischem Ursprung beträgt 12 Monate.
Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder ein Ursprungszeugnis zur Weitergabe an den Kunden beantragt, entscheidet das Unternehmen. Sowohl mit einem Ursprungszeugnis als auch mit der Erklärung-IHK erhält der Kunde einen Nachweis, um bei seiner IHK wiederum ein Ursprungszeugnis zu beantragen.
Die "Erklärung-IHK für den nicht-präferenziellen Ursprung" steht in der aktuellen Version (Stand Dezember 2021) unter “Links und Downloads” als Ausfüllhilfe bereit.