Ursprungszeugnis und Handelsrechnung
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Hinweis
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Wozu dient ein Ursprungszeugnis?
Das Ursprungszeugnis ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
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zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes
- Kontrolle der Warenbewegungen
- Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
- Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
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zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
- im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
- Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
- Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
- Kundenwunsch
- Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Ursprung und Nachweis
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (auch genannt nicht-präferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 Abs. 1 UZK).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 Abs. 2 UZK). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Bundesrepublik Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Bundesrepublik Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien "Europäische Union" zu bescheinigen. Generell gilt:
- Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag des Ursprungszeugnisses zuordenbar sein
- Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss das Ursprungszeugnis so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann
Der Ursprungsnachweis kann erbracht werden durch:
- Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
- Herstellererklärung aus der EU
- im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Versicherungen möglich)
- Ursprungsnachweis IHK
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
- Lieferantenerklärungen (ohne "positiven" Kumulationsvermerk, d. h. die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden).
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
Vordrucke
Die vorgegebenen Vordrucke sind bei der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (roter Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden. Die Vordrucke müssen vom Antragsteller, unter Beachtung der Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags, vollständig ausgefüllt sein. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe und Firmenstempel zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Antragstellung ist auch elektronisch möglich.
Handelsrechnungen
Handelsrechnungen werden von der IHK bescheinigt, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe u. a. Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
- eine original unterschriebene Rechnungskopie verbleibt bei der IHK
- für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
- Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
- Rechnung und Kopien müssen original unterschrieben werden
- Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
- Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.
Gebühren
Die Gebühr für ein Original beträgt ab dem 1. Januar 2024:
- 17 Euro (bis 49 Positionen)
- 32 Euro (ab 50 Positionen)
- für die Rückseite eines Originals 1,50 Euro
- für eine Zweitschrift 1,50 Euro, Zweitschrift vom eUZ 0,00 Euro
Legalisation
Es gibt Empfangsländer, die vorschreiben, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft. Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung.
Ihre IHK-Ansprechpartner zu diesem Thema sind:
Für den Standort Mannheim
- Herr Junglewitz, Telefon 0621-1709-225
- Frau Berkus, Telefon 0621-1709-222
- Frau Teske, Telefon 0621-1709-287
- Frau Krause, Telefon 0621 -1709-293
Für den Standort Mosbach
- Frau Uhlrich, Telefon 06261 9249-0
- Frau Kuhn, Telefon 06261 9249-0
Links und Downloads
- Ursprungszeugnis-Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1622 KB) (Nr. 5433826)
- Merkblatt Ursprungszeugnis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 60 KB) (Nr. 3725716)
- Statut IHK Rhein-Neckar (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2020 KB) (Nr. 3705650)
- Anhang Statut IHK Rhein-Neckar (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4157 KB) (Nr. 3705654)