Intrastat
Intrastat-Meldungen erfassen statistisch den realen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 27 EU-Mitgliedstaaten, sowohl Versendungen als auch Eingänge. Die daraus resultierende Intrahandelsstatistik liefert aktuelle Daten zum innergemeinschaftlichen Handel in Deutschland.
Leitfaden
Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden für Intrastat 2024 mit allen notwendigen Informationen und Schlüsselnummern für die korrekte Abgabe der Intrahandelsstatistik (Intrastat) auf seiner Webseite veröffentlicht. Sowohl Eingangs- als auch Versendungsmeldungen müssen weiterhin eingereicht werden.
Hinweis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien
Seit dem 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nicht mehr Teil der Europäischen Union. Der Handel mit Nordirland wird dennoch über das Intrastat-System erfasst, wobei der zugehörige Ländercode XI ist.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Versendungsfall
Generell ist im Falle einer Versendung derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) durchführt. Im Falle eines Eingangs ist üblicherweise derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem UStG vornimmt. Privatpersonen unterliegen keiner Meldepflicht. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen, die Waren versenden, gegebenenfalls auch den Wareneingang im EU-Ausland melden müssen.
Reihengeschäft
Bei Reihengeschäften sind der Versender und der Empfänger der Ware beteiligt, nicht jedoch der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen sind auch bei Importen aus Drittländern notwendig, falls die zollrechtliche Abfertigung nicht in Deutschland, sondern beispielsweise in den Niederlanden erfolgt (Verfahren 42). Gleiches trifft auf Lieferungen in ein Konsignationslager zu: Ist der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert (eine Vereinfachungsregel, die durch die Quick Fixes für die Umsatzsteuer seit 2020 EU-weit gilt), ist es erforderlich, dass der Abnehmer eine Eingangsmeldung vornimmt.
Meldungen
Die Meldungen werden monatlich separat für Versendungen und Eingänge durchgeführt. Jeder Meldepflichtige darf sich bei der Einreichung der Intrastat-Meldung von einer in der EU ansässigen dritten Partei vertreten lassen.
Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
In Deutschland sind umsatzsteuerpflichtige Unternehmen von der Meldepflicht befreit, wenn ihre Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten oder Eingänge aus diesen Staaten im Vorjahr 500.000 Euro bei Versendungen bzw. 800.000 Euro bei Eingängen nicht überstiegen haben.
Es ist nur diejenige Verkehrsrichtung zu melden, bei der die Meldeschwelle überschritten wurde. Überschreitet man diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr, beginnt die Meldepflicht ab dem Monat der Überschreitung. Die Meldeschwellen variieren in den EU-Staaten, da ein bestimmter Anteil des Warenverkehrs statistisch erfasst werden soll. In Deutschland gibt es keine Bagatellgrenze für die Meldung von Produkten mit geringem Wert in der Intrastat.
Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?
Anhang 4 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik umfasst eine Liste von Befreiungen. Darunter fallen bestimmte temporäre Warenbewegungen bis zu einer Dauer von 24 Monaten (wie zum Beispiel Miete oder operatives Leasing), ebenso wie Reparaturverkehre und Berufsausrüstungen, die von der Meldepflicht ausgenommen sind. Lohnveredelungen müssen jedoch angemeldet werden. Zusätzliche Vereinfachungen sind im Kapitel 6 aufgeführt.
Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen erfolgen monatlich und sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln; entweder via IDEV oder, bei umfangreichen Datensätzen, vorzugsweise mittels eStatistik.core.