CBAM – Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe (Update)
Die EU beabsichtigt bis 2050 eine klimaneutrale Volkswirtschaft (Green Deal) zu werden. Eine Maßnahme ist die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems. CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist Teil des “Fit for 55“-Klimaschutz-Pakets und soll vermeiden, dass in der EU hergestellte Produkte durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden.
Einführung
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems trat am 17. Mai 2023 in Kraft.
Produktgruppen
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die folgende Produkte (HS-Code) aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM:
- Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
- Eisen und Stahl: Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 20, 7202 30, 7202 50, 7202, 70-72029980, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
- Düngemittel, Amoniak, Kaliumnitrat: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
- Strom: 27160000
- Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
- Wasserstoff, Eisenerz: 280410000, 26011200.
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben, aktuell sind das: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland Livigno, Ceuta und Melilla.
Ausnahmen gelten weiterhin für Kleinsendungen, sofern der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung 150 EUR nicht überschreitet. Ebenso sind Waren ausgenommen, die ihren Ursprung in der EU haben und in die EU zurückkehren, sowie Waren anderen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren deklariert werden.
CBAM Check für Waren-Importe
Eine (kostenlose) Online-Überprüfung ermöglicht die Identifikation der Waren, für die die Berichtspflichten im CO2-Grenzausgleich der EU gelten. Über die Zolltarifnummern (HS-Code) können Unternehmen ihr Import-Portfolio screenen, um herauszufinden, für welche Waren CBAM Daten zu erfassen sind.
Funktionsweise des CBAM
Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.
Ab wann gilt CBAM?
CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025.
Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht – sog. CBAM-Bericht – einreichen. Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden.
Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
weiterführende Informationen zu CBAM
Das CBAM-Register, alle Dokumente, Gesetzestexte, weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf der zentralen EU-Seite zu CBAM; dort auch ein E-learning-Tool hinterlegt. Der Zugang zum CBAM-Registererfolgt durch die national zuständige Behörde, in Deutschland ist es die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die DEHSt stellt Informationen über CBAM sowie Details zur Teilnahme bereit. Der Zugang zum Register erfolgt über das Zoll-Portal wird ausführlich beschrieben. Einzelfragen werden dort aktuell jedoch nicht beantwortet.
Der Leitfaden der EU-Kommission für Importeure (108 Seiten) wurde auch auf in deutscher Sprache publiziert. Außerdem wurde eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal veröffentlicht. Eine Erläuterung der Fehler wurde in der verlinkten Excel-Datei publiziert. Wichtig: innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter.
Hinweise zur Berichtspflicht / CBAM-Register /Guidance
Die CBAM-Durchführungsverordnung 1773/2023 wurde am 15. September 2023 veröffentlicht. Dargelegt werden hier die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum. Außerdem wurden die entsprechenden Leitlinien für EU-Einführer sowie für Nicht-EU-Anlagen publiziert, sowie eine Excel-Vorlage mit dessen Hilfe Importeure Emissionsdaten bei ihren Lieferanten in Drittländern abfragen können.
Nun gibt es eine neue, ausgefüllte Version mit Beispielen für die Warenkategorien Zement, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Stahl (beispielsweise Schrauben und Muttern). Die Nutzung des Templates ist nicht verpflichtend, sondern lediglich eine Empfehlung der EU-Kommission. (Die Exceltabelle ist unter Guidance der EU-Seite zu finden).
Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden.
Für die ersten drei Quartalsberichte bis zum 31. Juli 2024 kann in dem Quartalsbericht mit Standartwerten der CO2-Emissionen (default values transitional period) gearbeitet werden, wenn die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen nicht bekannt sind. Ab dem III. Quartalsbericht sind dann die Echtwerte anzugeben.
Die DEHSt hat für die Meldung mit Echtwerten nun folgende Information herausgegeben: Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (ein Schnappschuss ist eingefügt) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Implementierungsphase ab 2026
Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 dürfen die betroffenen Waren nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Die Regelungen zur Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" gelten erst ab dem 31. Dezember 2024.
Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können, Einzelheiten sind noch unklar.
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern. Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere.
Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.