Carnet ATA: Türkei verlangt Vollmacht

Im Carnet ATA Verfahren mit der Türkei genügte es bisher, dass der Name des Vertreters (Feld B: represented by) in der Türkei eingetragen wird; sowohl bei Import als auch bei der Wiederausfuhr aus der Türkei.
Die türkische Zollverwaltung teilte mit, dass für den Vertreter in Feld B (Represented by) eine durch das Konsulat überbeglaubigte Vollmacht erforderlich ist.
Die DIHK empfiehlt auch dann eine Vollmacht, wenn der Carnet-Inhaber/Firmeninhaber selbst reist.
Carnets, die nicht dieser Vorgabe entsprechen, werden vom türkischen Zoll nicht mehr akzeptiert. Außerdem wird bei der Überschreitung der Wiederausfuhrfrist eine Zollstrafe verhängt.
Weitere Informationen erteilt für den Kammerbezirk Rhein-Neckar das Türkische Konsulat in Karlsruhe (Abteilung Notary).