Carnet-Reiseverlauf: Checkliste

Ob Carnet A.T.A oder CPD (für Taiwan) – mit der Checkliste gelingt die Abwicklung Ihres Carnet-Reiseverlaufs.

1. Ausgabe des Carnet A.T.A. /CPD durch die zuständige IHK

Unterschrift

  • Bei eCarnet A.T.A: das grüne Deckblatt unterschreiben
  • Bei eCarnet CPD (für Taiwan): das lachsfarbene Deckblatt unterschreiben

2. Nämlichkeitssicherung beim zuständigen Zollamt

  • Nämlichkeit (Warenbeschau) bei Ihrem örtlich zuständigen Zollamt sichern lassen: Das bedeutet, die Übereinstimmung der Warenliste mit der tatsächlich mitzuführenden Ware wird durch den Zollbeamten bestätigt. Die entsprechenden Vermerke zur “Identitätssicherung” nimmt das deutsche Zollamt in den entsprechenden (dunkelunterlegten) Feldern auf dem Carnet-Deckblatt und auf der Carnet-Deckblattrückseite vor.
  • Vor jeder Reise ein gelbes Ausfuhrblatt vom Zollamt (heimisches Zollamt beziehungsweise Zollamt an der EU-Außengrenze) abfertigen lassen

3. Bei Einfuhr ins Ausland (Nicht-EU-Land)


Unmittelbar vor Grenzübertritt das weiße Trennabschnittsblatt "Einfuhr" (DIN-A-4-Blatt) vollständig ausfüllen:
  • Punkt D: Beförderungsmittel mit amtlichem Kennzeichen
  • Punkt E: Angaben über Packstücke, Zahl, Art etc.
  • Punkt Fa): nur die Positionen der allgemeinen Liste eintragen, die Sie wirklich​  mitnehmen
  • Punkt Fb): Ort und Land der Verwendung der Waren
  • Unten rechts: Ort (Grenzort), Datum (Grenzübergangsdatum), Name und Unterschrift (des Reisenden)
Überprüfen Sie sofort die Eintragungen des Zollbeamten auf dem weißen Stammabschnittsblatt (oberer Blattteil) und lassen Sie diese bei Bedarf ändern:
  • Sind die richtigen Positionsnummern der eingeführten Waren eingetragen worden?
  • Wurde eine verkürzte Wiederausfuhrfrist eingetragen (Zeile 2)?
  • Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden!
  • Ist die gesetzte Frist zu kurz, um Fristverlängerung bitten
  • Stellt sich erst später heraus, dass die Frist zu kurz ist, von einem anderen Zollamt im Einfuhrland Frist verlängern lassen

4. Bei Ausfuhr aus dem Ausland (Nicht-EU-Land)

  • Unmittelbar vor Grenzübertritt das weiße Trennabschnittsblatt "Wiederausfuhr" vollständig ausfüllen:
  • Punkt D: Beförderungsmittel mit amtlichem Kennzeichen
  • Punkt E: Angaben über Packstücke, Zahl, Art usw.
  • Punkt Fa): nur die Positionsnummern der allgemeinen Liste eintragen, die Sie wirklich ausführen. Nummer des Einfuhrblattes eintragen, mit dem die Waren wie unter Fa) aufgelistet eingeführt wurden.
  • Punkt Fb)–Fd): Nur ausfüllen, wenn Waren im Ausland verbleiben. Dann die Positionsnummern der allgemeinen Liste eintragen, die Sie nicht wieder ausführen.
  • Unten rechts: Ort (Grenzort), Datum (Grenzübergangsdatum), Name und Unterschrift (des Reisenden)
  • Eintragungen des Zollbeamten auf dem weißen Stammabschnittsblatt sofort prüfen und wenn nötig ändern lassen
  • Sind die richtigen Positionsnummern der ausgeführten Waren eingetragen worden?
Nicht durchwinken lassen! Auf Abfertigung durch einen Grenzzollbeamten bestehen!

5. Bei der Durchfuhr/im Transit

  • Wie bei einer Ein- bzw. Wiederausfuhr verfahren (Felder Punkte D und E).
  • Punkt Fa): Durchfuhr nach ... – Ort und Land angeben, in das gereist wird. Nur die Positionsnummern der allgemeinen Liste eintragen, die Sie wirklich transportieren.

6. Wiedereinfuhr in die EU

Abfertigung des gelben Trennabschnittsblattes "Wiedereinfuhr" sowie des gelben Stammabschnittsblattes und nach der letzten Einfuhr in die EU bzw. vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets den Vordruck unverzüglich an die IHK zurückgeben.

7. Rückforderung der Carnets

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bei der IHK (drei Jahre nach dem Ende der Gültigkeit), kann das Carnet innerhalb von drei Monaten zurückgefordert werden.

8. Aufbewahrungsfrist

  • Ende der Gültigkeit des Carnets plus drei Jahre und drei Monate. Nach Ende der Rückforderungsfrist von drei Monaten wird es von der IHK vernichtet
  • Beispiel: Das Carnet ist am 30. Juni 2024 abgelaufen, Rückforderung in der Zeit von Juli bis September 2027