Embargoländer
Gegen eine Reihe von Ländern hat die EU aus politischen Gründen Wirtschaftssanktionen verhängt. Ein typisches Beispiel für eine solche Beschränkung ist das Verbot, Waffen, Munitionen und Rüstungsgüter in bestimmte Staaten auszuführen – das sogenannte Waffenembargo.
Bitte beachten Sie, dass sich die Länderliste täglich ändern kann. Falls in diese Länder Waren geliefert werden, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein können, wird die Ausfuhr nach Art. 4 EG-Dual-use-Verordnung genehmigungspflichtig.
Beispiel: Die Lieferung von Schreibtischen an eine Waffenfabrik ist für diese Staaten genehmigungspflichtig, weil der Empfänger offensichtlich im Rüstungssektor tätig ist.
Eine Übersicht über die Inhalte der bestehenden Embargos hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in einer aktuellen Tabelle veröffentlicht.
Embargomaßnahmen können aber auch einzelne politische Gruppierungen oder Personen betreffen. Dies sind meistens Finanzsanktionen gegen einzelne Personen, deren Gelder beispielsweise in der EU eingefroren werden oder es gibt Einreisebeschränkungen für bestimmte Personen in die Europäische Union.
Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob der Geschäftspartner von einem Personenembargo betroffen ist. Dies kann unter anderem mit Hilfe des Justizportals des Bundes und der Länder, der EU Sanctions Map oder auch mit entgeltpflichtigen Datenbanken geschehen. Mit dieser empfängerbezogene Prüfung können länderunabhängige Embargos und Finanzsanktionen gegen ehemalige Entscheidungsträger geprüft werden (u. a. Ägypten, Guinea-Bissau, Tunesien, Ukraine).
Sanktionen können sich auch auf bestimmte Wirtschaftsbereiche eines Landes erstrecken. Ein unkritisches Vorhaben kann durch ein Länderembargo genehmigungspflichtig werden oder komplett untersagt sein. Dies hängt von den konkreten Vorschriften im Einzelfall ab zum Beispiel: ein Verbot von Luxusgütern in besonderen Fällen.