BAFA: DUAL-USE-Güter

Die Ausfuhr von sogenannten Dual-Use-Gütern, Güter die aus technischer Sicht sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke geeignet sind, ist eingeschränkt und bedarf einer Genehmigung vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle. Die Güter werden in Anhang I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung (EU-Listen) und in Form der Ausfuhrliste (nationale Liste) abgebildet.

Deutsche Ausfuhrliste

In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen 34 Positionen, deren Ausfuhrlistennummer hat eine 900er- oder eine 1900er Kennungsnummer.
Die 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ist am 31. August 2024 in Kraft getreten; die Ausfuhrliste wurde damit aktualisiert.

Neuerungen

Neu aufgenommen wurden bei den national erfassten Dual-Use-Gütern neben bestimmter Software und Technologie:
  • Cryo-CMS Schaltkreise
  • Parametrische Signalverstärker
  • Kryogene Kühlsysteme
  • Ausrüstung, konstruiert für das Trockenätzen
  • Rasterelektronenmikroskope
  • Kryogene Wafer-Prüfausrüstung
  • Quantencomputer
Neu ist außerdem, dass das übliche fünfstellige Nummerierungssystem Kategorie (0-9) Gattung (A-E) Kennung 901-999 um eine vorangestellte 1 erweitert wurde und so das Nummerierungssystem nun nicht nur fünf- sondern zum Teil sechsstellig ist. So lautet zum Beispiel die Güterlistennummer von Quantencomputern 4A1906.
Unternehmen müssen prüfen, ob Sie von den Änderungen betroffen sind.

Anhang I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung

Die überwiegende Mehrheit der Dual-Use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) ist hierzu die Basis. Die Güter sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet (gelistete Dual-Use-Güter).
Bei den in Anhang IV der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern handelt es sich um eine Teilmenge aus Anhang I; diese Güter gelten als besonders sensitiv. Für sie ist nicht nur bei Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung, sondern auch bei Verbringung innerhalb der EU eine Verbringungsgenehmigung einzuholen.

In der Regel fasst die EU den Anhang I der Dual-Use-Verordnung einmal jährlich neu und trägt damit den Änderungen in den internationalen Exportkontrollregimen Rechnung.
Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2024/2547 den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäische Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Die Änderungen sind am 7. November 2024 in Kraft getreten. Das BAFA stellt einen unverbindlichen Überblick zu den Änderungen bereit.
Die Listenpositionen in den Anhängen der EU-Dual-Use-Verordnung haben folgenden Aufbau:
  • Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
  • EU-Dual-Use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002
Die jeweils aktuelle Fassung der Anhänge finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort “Güterlisten”.

Hilfsmittel zur Prüfung

Das Umschlüsselungsverzeichnis ist ein praktisches Hilfsmittel, um zu prüfen, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, den Güterbeschränkungen der Dual-Use-Verordnung unterliegen könnten.
Da es jährliche Änderungen in den Anhängen der Dual-Use-Verordnung gibt, wird auch das Umschlüsselungsverzeichnis regelmäßig angepasst. Das aktualisierte Umschlüsselungsverzeichnis berücksichtigt Anhang I der EU-Dual-Use-VO (Verordnung (EU) 2023/996 vom 23. Februar 2023).

Ebenfalls nicht rechtlich verbindlich ist der Elektronische Zolltarif online (EZT online). Auch dieses Hilfsmittel führt, ausgehend von der Warennummer eines Gutes, zu möglichen Güterlistennummern.

Wer muss prüfen?

Die Prüfung, ob die Ausfuhr von Gütern genehmigungspflichtig ist, liegt in der Verantwortung jedes Exporteurs. Eine verwendungsbezogene beziehungsweise empfängerbezogene Genehmigungspflicht ist damit noch nicht geprüft: das BAFA hat eine Broschüre Exportkontrolle und das BAFA mit einer Übersicht zu den Genehmigungstatbeständen veröffentlicht.