Zollfaktura
Die Zollfaktura (customs invoice) wird oftmals bei der Einfuhr von Waren in die Commonwealth-Länder verlangt und dient als ein weiterer Nachweis des Ursprungs einer Ware. Ausländische Zollbehörden dient diese "customs invoice" als Grundlage der Verzollung.
Zollfaktura
Die Zollfaktura (Vordruck des Importlandes: “Combined Certificate of Value and Origin and Invoice of Goods”) sollte folgende Inhalte aufweisen:
- Name und komplette Adresse des Käufers
- Name und komplette Adresse des Verkäufers
- eine präzise Kennzeichnung der Ware sowie eine Mengenangabe
- die vereinbarten Zahlungsbedingungen
- die vereinbarten Lieferbedingungen
- Einzelpreis/Gesamtpreis der Ware
- Anzahl der Colli
- Art der Verpackung
- sowie weitere sendungscharakteristische Hinweise
Mittels der Zollfaktura wird das Ursprungsland der importierten Waren gekennzeichnet und bestätigt; sie ist daher ein Zertifikat für den Wert einer Ware, als auch für die Warenherkunft. Der Exporteur bestätigt mittels der Zollfaktura, dass der angegebene Warenwert dem tatsächlichen Verkehrswert des Landes entspricht.
Die Ausstellung der "customs invoice" erfolgt auf dafür zollrechtlich vorgeschriebenen Formularen des jeweiligen Importlandes.
Der Exporteur muss diese, manchmal auch zusammen mit einem Zeugen, unterschreiben und garantiert somit für die Richtigkeit der gemachten Angaben.
Hierbei ist zu beachten, dass der genannte Warenwert und der Rechnungsbetrag übereinstimmen.
Als Zeuge kann ein zur Zeichnung berechtigter Mitarbeiter der Firma unterschreiben. Diese Art der "Beglaubigung" ist gegenüber der Handhabung der Konsulatsfaktura eine Vereinfachung, da die Konsulatsfaktura vom Konsulat legalisiert werden muss.
Eine Beglaubigung der Zollfaktura durch die Industrie- und Handelskammer ist nicht erforderlich.
Die Zollfaktura ist in englischer Sprache auszustellen. Der Verkäufer/Exporteur muss sicherstellen, dass die "customs invoice" termingerecht verschickt wird, d. h. sie muss noch vor der Ware im Importland eintreffen und in Besitz des Importeurs sein. Die Zollfaktura muss (meistens schon vorab) bei den Zollbehörden des Importlandes vorgelegt werden. Die Verzollung wird im Importland auf der Grundlage der Wertangabe in der "customs invoice" gemacht.
Länder, in denen eine Zollfaktura verlangt wird:
- Fidschi
- Gambia
- Ghana
- Kanada
- Kiribati, Salomonen- und Tuvalu-Inseln
- Mauritius
- Nigeria (als Alternative zum Ursprungszeugnis) Angaben des Importeurs sind zu erfragen.
- Seychellen
- Sierra Leone
- St. Helena (Britische Kronkolonie)
- Tonga
- Vanuatu
Einzelne Länder z. B. Kanada akzeptieren statt der Zollfaktura auch eine Handelsrechnung, wenn diese alle Angaben enthält, die in der Zollfaktura vorgesehen sind. Bei Kanada ist auch das Handelsabkommen CETA zu beachten.
Sonderfall Konsulatsfaktura
Die Konsulatsfaktura (consular incoice) unterscheidet sich in der Regel in der Aufmachung und der umfangreicheren Ausfertigung von der Zollfaktura. Sie enthält eine detaillierte Aufstellung über die Art der Warensendung, d.h. sie beinhaltet im Wesentlichen dieselben Merkmale wie die Handelsrechnung, aber auch Details zum Warentransport.
Wir eine Konsulatsfaktura verlangt , muss diese vom Exporteur auf dem von Importland vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt und von einem Konsulat des Einfuhrlandes legalisiert werden.
Das Konsulat bescheinigt dabei die Übereinstimmung des fakturierten Wertes mit dessen Handelswert im Ausfuhrland. Dies soll der wertgerechten Verzollung dienen.
Die Konsulatsfaktura ist daher ein konsularisch bestätigtes Visum für Waren.