Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: BAFA veröffentlicht Fragebogen und Faktenpapier

Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich nun alle Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten an die Vorgaben halten. Das BAFA unterstützt Unternehmen mit einem Fragebogen und einem Faktenpapier bei der praktischen Umsetzung.

Berichtspflicht

Mit dem Bericht sollen Unternehmen nachvollziehbar darstellen, wie sie die inhaltlichen Sorgfaltspflichten in ihrer Unternehmenspraxis umsetzen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert über die Form und Inhalt des zu erstellenden Berichts zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Die zu erfüllenden Anforderungen mit dem aktuellen Fragenkatalog zur Berichterstattung sind auf der Webseite des BAFA abrufbar.

Fristen zur Einrechnung des Berichts

Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres beim BAFA einzureichen und auf der Unternehmenswebseite zu veröffentlichen. 
Fristverlängerung:
Das BAFA hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. 
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.

Form des Berichts 

Der Bericht generiert sich aus den Antworten auf einen strukturierten Fragebogen mit offene und geschlossene Fragen und Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice). Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung, sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen Ihrer Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG nach.

Inhalt des Berichts

Werden alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß durch ein Unternehmen beantwortet, so gelten mindestens folgende Punkte als nachvollziehbar dargelegt:
  • ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht das Unternehmen identifiziert hat
  • was das Unternehmen unter Bezugnahme der im Gesetz beschriebenen Pflichten unternommen hat (§§ 4 – 9); dazu zählen die Elemente der Grundsatzerklärungen (§ 6) sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden (§§ 8, 9) getroffen hat
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet
  • welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht
Damit erfüllt die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung die inhaltlichen Anforderungen an einen Bericht gem. § 10 Absatz 2 Satz 2 LkSG.
Werden keine menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie keine Verletzungen entsprechender Pflichten festgestellt und wird dies im Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich.
Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist bei der Berichtserstellung gebührend Rechnung zu tragen. (vgl. § 10 Absatz 4 LkSG).
Die Dokumentation hingegen ist nicht öffentlich, sodass diese auch sensible Informationen enthalten kann, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren.
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz.

Risikoanalyse

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle  (BAFA) informiert zur Durchführung einer Risikoanalyse im Sinne des LkSG und stellt eine Handreichung “Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren” als Unterstützung zu Verfügung.
Die Risikoanalyse ist die Grundlage eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements. Unternehmen sind verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Ziel ist es, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Dazu muss das betreffende Unternehmen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken ermitteln, gewichten und gegebenenfalls priorisieren.
Im Rahmen eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements unterscheidet das LkSG zwei Arten von Risikoanalysen:
  • die regelmäßige Risikoanalyse 
  • die anlassbezogene Risikoanalyse

FAQ

Das BAFA hat FAQ zum Lieferkettengesetz veröffentlicht.

Handreichung des BAFA zur Angemessenheit des LkSG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des LkSG veröffentlicht. In diesem BAFA-Dokument wird das Prinzip der Angemessenheit im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erläutert und Hinweise zur praktischen Umsetzung gegeben wie z. B.:
  • die Einrichtung und kontinuierliche Umsetzung eines Risikomanagements
  • die Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken 
  • die Auswahl und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen

Faktenpapier des BAFA und BMZ

  • Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern
  • Staatliche Unterstützungsangebote
  • die wichtigsten Regelungen des LkSG (Risikomanagement, Risikoanalyse, Berichterstattung etc.) 
  • Praktische Hinweise für Zulieferer