Das BAFA hat Handreichung zur Zusammenarbeit mit Zulieferern in der Lieferkette veröffentlicht

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern im Inland seit dem 1. Januar 2024 bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten.
Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Lieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind.
Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist daher nicht zulässig. Die von dem Gesetz verpflichteten Unternehmen stehen in der eigenen Verantwortung, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Auch dort, wo das Gesetz eine Zusammenarbeit zwischen verpflichteten und nicht-verpflichteten Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorsieht, definiert das Gesetz stets nur Anforderungen an das, was verpflichtete Unternehmen selbst leisten müssen. Die im LkSG verankerten Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit geben verpflichteten Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf, risikobasiert vorzugehen und begrenzen zugleich die Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer.