Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Betriebe, deren Mitarbeiter an Klima- und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen, Feuerlöschern oder Hochspannungsanlagen arbeiten, müssen dringend prüfen, ob sie von der Chemikalien-Klimaschutzverordnung betroffen sind.
Folgende Tätigkeiten dürfen nur mit der entsprechenden Sachkundebescheinigung ausgeübt werden (siehe § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):
  • Tätigkeiten an bestimmten, fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  • Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen
  • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Mit Ausnahme des Mechatronikers für Kältetechnik und dem Kälteanlagenbauer müssen alle anderen betroffenen Mitarbeiter Sachkundeprüfungen entsprechend der EU-Vorschriften bei einer zertifizierten Stelle ablegen. Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Innungen und weitere anerkannte Organisationen stellen entsprechend § 9 ChemKlimaschutzV vorläufige Sachkundebescheinigungen aus. Diese werden für die Tätigkeitsausübung seit dem 4. Juli 2009 benötigt. Zuständig für die Ausstellung ist die Stelle, die auch die Berufsprüfung abnimmt.

Betriebszertifizierungen

Antragstellung

  • Der Antrag auf Unternehmenszertifizierung ist an die zuständige Behörde, d.h. an das Regierungspräsidium in Karlsruhe zu richten und muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Sitz des Betriebes,
  • Bezeichnung der Standorte sowie der zu bescheinigenden Tätigkeiten bezogen auf den jeweiligen Standort und seine Anlagen,
  • Nachweis, dass für eines zur Deckung des zu erwartenden Tätigkeitsvolumens ausreichende Anzahl an entsprechend sachkundigem Personal in Bezug auf die zertifizierungspflichtige Tätigkeit zur Verfügung steht (d. h. Nachweis der Sachkundebescheinigung oder Übergangsbescheinigung),
  • Nachweis, dass dem sachkundigen Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind (Angaben zur entsprechenden Ausrüstung).
In den Fällen, in denen Betriebsteile eines Unternehmen zertifiziert werden sollen, ist eine Erklärung (z. B. in einer Arbeitsanweisung) erforderlich, dass die betreffenden Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Installation, Wartung (und auch der Dichtheitskontrollen) keiner Weisung unterliegen. Bei der Antragstellung sind neben dem Antrag für jeden beantragten Standort ein ausgefüllter Fragebogen “Zertifizierung von Betrieben” beziehungsweise Unterlagen, die dem Inhalt des Fragebogens entsprechen, vorzulegen. Den Fragebogen erhalten Sie, bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. In der Word-Version des Fragebogens können auch direkt die Eintragungen vorgenommen werden. Aus der ebenfalls bei der Gewerbeaufsicht abrufbaren Geräteliste ist ersichtlich, welche gerätetechnischen Ausstattungen je Sachkundekategorie erforderlich sind. Falls im Einzelfall notwendige Geräte und Ausrüstungen nicht vorhanden sind, ist dies zu begründen.
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