Meldepflicht der Giftinformationen
Der IHK-Organisation hat sich im Rahmen einer Konsultation der EU-Kommission für eine Fristverschiebung ausgesprochen.
CLP-Verordnung Anhang VIII: Harmonisierte Giftinformationen
Die Fristverschiebung soll u. a. zu einer eindeutigeren Auslegung der Vorschriften, einer verbesserten Kohärenz sowie zu einer Abmilderung unbeabsichtigter Folgen genutzt werden.
Der zur CLP-Verordnung hinzugefügte Anhang VIII schreibt Herstellern, Importeuren und Vertreibern gefährlicher Gemische vor, die Inhaltsstoffe den zuständigen nationalen Behörden zu melden. Diese wiederum machen die Daten den jeweiligen Giftinformationszentren für gesundheitliche Notfälle verfügbar. Gleichzeitig sind die Hersteller künftig verpflichtet, den Rezepturidentifikator (UFI: Unique Formular Identifier) auf dem Produktetikett anzugeben. Dieser Identifikator ist ein alphanumerischer Code, der alle Produkte eindeutig identifiziert. Ziel ist es, auf EU-Ebene Informationen für die gesundheitliche Notversorgung zu harmonisieren, die die nach Art. 45 CLP-Verordnung von den Mitgliedstaaten benannten Stellen von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern erhalten, sowie ein Format für die Einreichung der Informationen festzulegen. Die Europäische Chemikalienagentur ECHA gibt Leitlinien zur CLP-Verordnung heraus, die dazu dienen, die Umsetzung von CLP zu erleichtern.
Die Pflichten gelten zunächst für gefährliche Gemische, die an Endverbraucher abgegeben werden; seit dem 1. Januar 2021 auch für gewerblich genutzte gefährliche Gemische und ab dem 1. Januar 2024 für gefährliche Gemische, die industriell eingesetzt werden.