Meldepflicht für SCIP-Datenbank
Die SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur gibt es bereits seit Januar 2021. Unternehmen, die besonders besorgniserregende Stoffe melden müssen, haben dadurch einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand.
Ein Lieferant von Erzeugnissen (Produzent, Importeur oder “nur” Händler) muss gemäß Artikel 33 der europäischen Chemikalien-Verordnung REACH seine Abnehmer informieren, sofern ein besonders besorgniserregender Stoff (substance of very high concern – SVHC) in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Zusätzlich besteht seit 5. Januar 2021 für diese Unternehmen die Pflicht, ihre Daten in die sog. SCIP-Datenbank der ECHA digital einzutragen.
Der Grenzwert von 0,1 Prozent gilt auch für Erzeugnisse, die Teil eines anderen Erzeugnisses sind (z. B. Zahnrad in einer Maschine oder Knopf an einer Jacke). Das bedeutet, dass Produzenten, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen den Informationspflichten gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung auch dann nachkommen müssen, wenn der Grenzwert nur in einem Teilerzeugnis überschritten ist. Die SVHC-Stoffe werden auf der so genannten Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gelistet, die mehrfach im Jahr erweitert wird. Das ist seit Jahren gängige Praxis.
Im Zuge der Umsetzung des Europäischen Aktionsplans für mehr Kreislaufwirtschaft, trat 2018 die geänderte Europäische Abfallrahmenrichtlinie in Kraft. Diese schreibt vor, dass die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine Datenbank mit Informationen über diese Erzeugnisse einrichtet, die SVHC-Stoffe enthalten. Mithilfe der Informationen aus der Datenbank sollen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen (Abfallentsorger, Recyclinganlagen usw.) dann diese Erzeugnisse besser sortieren und recyceln können, wodurch letztlich die Behandlung dieser Abfälle weiter verbessert und insgesamt die Erzeugung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten, verringert werden.