Meldefristen zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse
Mit der Ausgestaltung der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse gelten zahlreiche Meldefristen sowie absolute und relative Höchstgrenzen. Diese sind im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strompreisbremsengesetz (StromPBG) gesetzlich verankert.
Allgemeine Meldefristen
Die folgenden Meldepflichten gegenüber dem Lieferanten oder Netzbetreiber gelten für alle Unternehmen. Abhängig von Entlastungshöchstgrenzen sind weitere Melde- und Nachweispflichten zu erbringen.
31. März 2023
Ex-Ante Mitteilungspflicht für Unternehmen gegenüber ihrem Lieferanten ab einer erwarteten Entlastung von 150.000 Euro in mindestens einem Monat an sämtlichen Entnahmestellen (§22 Abs. 1 EWPBG und §30 Abs. 1 StromPBG). Bei einer Missachtung wird die maximale Entlastung automatisch bei 150.000 Euro im Monat gedeckelt. Einzureichen ist:
- Selbsterklärung über voraussichtliche Einhaltung der absoluten und relativen Höchstgrenzen (siehe §18 EWPBG oder §9StromPBG)
- Aufteilung der Höchstgrenze auf die unterschiedlichen Lieferanten
- Aufteilung der Höchstgrenze auf die einzelnen Monate
31. Mai 2024
An die Ex-Ante Mitteilungspflicht schließt sich bei den betroffenen Unternehmen die Ex-post Mitteilungspflicht gegenüber dem Lieferanten an. Diese muss folgendes beinhalten:
- Tatsächliche absolute Höchstgrenze Gas/Wärme/Dampf an Lieferanten
- Achtung: Bei Nichtbeachtung der Ex-post Mitteilungspflicht fordert der Energielieferant die Entlastungsbeträge zurück. Die hier aufgeführte Mitteilungspflicht wird je nach Überschreitung der Höchstgrenzen durch zusätzliche Anforderungen ergänzt.
30. Juni 2024
Mitteilungspflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber für Unternehmen ab 100.000 Euro Entlastung im Jahr an sämtlichen Entnahmestellen (§22 Abs. 5 EWPBG oder §30 Abs.5 StromPBG). Einzureichen ist:
- Firma und Anschrift
- Handelsregister und Registernummer
- Entlastungssumme in Spannen
- Selbsteinschätzung ob KMU oder sonstiges Unternehmen
- Gebietseinheit auf NUTS 2 Ebene (Thüringen)
- Hauptwirtschaftszweig nach NACE-Gruppe
Melde und Nachweispflichten bezogen auf die Entlastungshöchstgrenzen
Der Gesetzgeber legt zwei Arten von Höchstgrenzen für die Entlastungsummen fest. Absolute Höchstgrenzen definieren den maximal anzusetzenden Höchstbetrag in Millionen Euro und relative Höchstgrenzen den Anteil in Prozent, den ein Unternehmen oder Unternehmensverbund maximal erhalten kann. Für die Berechnungen ist eine Summierung aller Entlastungen erforderlich. Diese umfassen neben den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen weitere Hilfen im Rahmen des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten. Für eine Überschreitung der Höchstgrenzen sind erweiterte Pflichten sowie Mitteilungen gegenüber der Prüfbehörde und dem Lieferanten einzuhalten.
Bis zu einer Entlastungssumme von zwei Millionen Euro
Bei Überschreitung der Entlastungssumme von 150.000 Euro in mindestens einem Monat:
- Ex-Ante Mitteilungspflicht beachten
- Ex-Post Mitteilung muss zusätzlich zu den oben aufgeführten Erfordernissen eine Bestätigung des Unternehmens über die Einhaltung der zwei Millionen Euro Grenze enthalten
Bis zu einer Entlastungssumme von vier Millionen Euro (Unternehmen oder Unternehmensverbund)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der zwei Millionen Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Mitteilung an die Prüfbehörde über alle verbundenen Unternehmen und deren Entnahmestellen
- Mitteilung an die Prüfbehörde über sonstige erhaltene Entlastungen aus dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten (§2 Nummer 4 EWPBG oder §2 Nummer 4 StromPBG)
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers über krisenbedingte Mehrkosten und dass die Höchstgrenze von vier Millionen Euro nicht überschritten wurde
- Maximale Entlastungssumme: 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG)
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
Bis zu einer Entlastungssumme von 100 Millionen Euro (Grenze für Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der zwei Millionen Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) bei der Prüfbehörde. Liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 die EBITDA um 30 Prozent zurückgegangen ist
- Maximale Entlastungssumme: 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG)
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
- Ab einer Entlastung von 25 Million Euro tritt ein Boniverbot und ab 50 Millionen Euro ein Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft
- Das EBIDA darf durch die Entlastungen nicht 70 Prozent des EBIDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBIDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war
- Ab einer Entlastungssumme von 50 Millionen Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept)
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 100 Millionen.
- Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Millionen Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde!
Bis zu einer Entlastungssumme von 50 Millionen Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der zwei Millionen Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Feststellung der Energieintensität* eines Unternehmens (§ 2 Nummer 3 EWPBG oder § 2 Nummer 7 StromPBG) durch Prüfbehörde
- Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) durch die Prüfbehörde notwendig. Liegt vor, wenn ohne die Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 das EBITDA um 40 Prozent zurückgegangen ist
- Maximale Entlastungssumme: 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG).
- Das EBIDA darf durch die Entlastungen nicht 70 Prozent der EBIDA des gleichen Zeitraumes aus 2021erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBIDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30.04.2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
- Ab einer Entlastung von 25 Millionen Euro tritt ein Boniverbot [§29a EWPBG oder §37a StromPBG] in Kraft
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 50 Millionen Euro.
- Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Millionen Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde!
Bis zu einer Entlastungssumme von 150 Millionen Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen mit besonderer Betroffenheit, in bestimmten Branchen)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der zwei Millionen Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Feststellung zur Energieintensität* (§ 2 Nummer 3 EWPBG oder § 2 Nummer 7 StromPBG) durch Prüfbehörde und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche (Anlage 2 EWPBG oder Anlage 2 StromPBG)
- Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) durch die Prüfbehörde. Liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 EBITDA um 40 Prozent zurückgegangen ist
- Maximale Entlastungssumme: 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten nach (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG)
- Das EBIDA darf durch die Entlastungen nicht 70 Prozent des EBIDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert der EBIDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30.04.2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
- Ab einer Entlastung von 25 Millionen Euro tritt ein Boniverbot und ab 50 Millionen Euro ein Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft
- Ab einer Entlastungssumme von 50 Millionen Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept)
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der
Höchstgrenze von 150 Millionen Euro - Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Millionen Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde!
* Energieintensität : Nach §2 Abs. 3 EWPBG oder §2 Abs. 7 StromPBG sind Unternehmen energieintensiv, wenn sich ihre Energiebeschaffungskosten
- für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
- für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen
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