Energiepreisbremse in Kraft

Mit der Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas, Wärme und Strom hat die Bundesregierung ein wichtiges Instrument zur Eindämmung der Energiepreissteigerungen geschaffen.

Basisversorgung

Unternehmen und Privathaushalte werden mit einer günstigeren Basisversorgung von den stark gestiegenen Gas- und Stromkosten entlastet. Am 15. Dezember 2022 billigte der Deutsche Bundestag die Strom- und Gaspreisbremse, am 16. Dezember passierte das milliardenschwere Entlastungspaket auch den Bundesrat und ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit der Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas, Wärme und Strom hat die Bundesregierung ein wichtiges Instrument zur Eindämmung der Energiepreissteigerungen geschaffen.
Die Entlastungen für Großverbraucher greifen seit dem 1. Januar 2023. Kleine und mittlere Verbraucher werden ab März 2023 unterstützt. Für die Monate Januar und Februar 2023 wird es für diese Gruppe allerdings direkt im März 2023 eine rückwirkende Entlastung geben. Die Abwicklung der Förderung wird automatisch durch die Energieversorgungsunternehmen vorgenommen.
Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmepreise für einen großen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden. Die Finanzierung erfolgt aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Die Preisbremsen gelten für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung bis zum April 2024 ist vorgesehen. Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert.
Einen Überblick zu verschiedenen Preisbremsen bietet die Grafik der DIHK:
Grafik Gaspreisbremse Wärmepreisbremse Strompreisbremse

Zusätzliche Regelungen und Meldepflichten

Je nach Höhe der gesamten Entlastungssumme aus den Energiepreisbremsen und möglichen weiteren mit der Energiekrise verbundenen Entlastungen haben Unternehmen Voraussetzungen, Auflagen und Meldepflichten zu erfüllen. Ab einer Entlastungssumme von zwei Millionen Euro pro rechtlich selbstständigem Unternehmen besteht eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht, weitere Regelungen betreffen die Ausschüttung von Boni und Dividenden.
Ab einem Entlastungsbetrag von 150.000 Euro in einem Monat, muss das Unternehmen seinem Energielieferanten bis zum 31. März 2023 verschiedene Informationen mitteilen (u. a. welche Höchstgrenze voraussichtlich Anwendung finden wird). Unternehmen (eiFnschließlich verbundener Unternehmen) bei denen die gewährte Entlastungssumme einen Betrag von zwei Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihrem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich mitzuteilen. Unternehmen dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen den Betrag von 100.000 Euro übersteigen, muss seinem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 verschiedene Informationen mitteilen.
Ein Letztverbraucher, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen der darlegt, welche Maßnahmen der Letztverbraucher zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher ergreifen will.
Zur Abschöpfung der Zufallsgewinne werden neue Meldepflichten bereits ab einer Analgengröße von einem Megawatt für Photovoltaikanlagen und weitere Anlagen, die der Erlösabschöpfung unterliegen, eingeführt. Dies gilt selbst bei geringen ins öffentliche Netz eingespeisten Mengen.
Einen Überblick zu den Energiepreisbremsen, einen regelmäßig aktualisierten Katalog von Fragen und Antworten sowie einen Mitschnitt der Webinare vom 20. und 21. Dezember 2022 über die Neuregelungen, hat die DIHK zusammengestellt.