Für viele Unternehmen Pflicht: Energieaudit

Die Novelle des in Kraft getretenen Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet zu einer Online-Meldung an das BAFA. Dies gilt auch für Unternehmen, die unter eine genannte Bagatellschwelle fallen. Die Onlinemeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Audits erfolgen.

Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf für ein Energieeffizienzgesetz vorgelegt, welcher neue Verpflichtungen für Unternehmen vorsieht.
Künftig sollen Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet werden alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Bisher besteht die Energieauditpflicht für große Unternehmen gemäß der europäischen KMU-Definition für „kleine und Mittlere Unternehmen“ (kurz: mehr als 250 Mitarbeiter und mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz).
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 10 GWh sollen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet werden, sprich ISO 50001 oder EMAS (Eco Management and Audit Scheme). Audits und Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme sollen zusätzlich spezielle Angaben zu Energieverbrauchsdaten, Abwärmepotentialen sowie zur Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 enthalten.
Unternehmen aller Branchen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten gegebenenfalls zusammen mit Mutter-/Tochtergesellschaften als verbundene Unternehmen oder durch Beteiligung der öffentlichen Hand) sind, müssen alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen.
Mit dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) hat der Gesetzgeber ab 5. Dezember 2015 alle nicht-KMU verpflichtet, mindestens ein Energieaudit nach der internationalen Norm DIN EN 16247-1 durchzuführen. Das Energieaudit (PDF-Download, 2,67 MB) muss, gerechnet nach dem Zeitpunkt der ersten Durchführung, alle vier Jahre wiederholt werden. Die Unternehmen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Energieaudits über ein elektronisches Portal eine entsprechende Meldung an das BAFA abgeben. Unternehmen, die unter die Bagatellgrenze fallen (Gesamtverbrauch über alle Energieträger (Strom, Erdgas, Diesel, Benzin etc.) hinweg weniger als 500.000 kWh pro Jahr) müssen ebenfalls innerhalb von zwei Monaten online Angaben zu ihrem Unternehmen und ihrem Energieverbrauch machen.
Befreit von der Auditpflicht sind Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem (EMAS) erfolgreich eingeführt haben. Unternehmen, die erstmals aus den KMU-Kriterien herausfallen, müssen das Audit innerhalb von 20 Monaten durchlaufen.

Wesentliche Neuerungen

  • Vereinfachte Energieauditpflicht (PDF-Download, 2,67 MB) für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a (§ 8 Abs. 4 EDL-G): Diese Bagatellschwelle gilt für alle Nicht-KMU, deren Gesamtverbrauch über alle Energieträger (Strom, Erdgas, Diesel, Benzin etc.) hinweg weniger als 500.000 kWh pro Jahr beträgt.
  • Verpflichtende Onlinemeldung an das BAFA (§ 8c Nachweisführung): Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt für alle Nicht-KMU, d. h. auch für solche, die unter die Bagatellschwelle fallen! Allerdings reduziert sich der Berichtsumfang für sie auf Angaben zum Unternehmen, zum Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern sowie zu den bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Energieträgern.
    Ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind (neben den KMU) nur die Nicht-KMU, die von der Energieauditpflicht freigestellt sind, weil sie ein Energiemanagementsystem oder EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.
Die BAFA hilft bei der Energieauditorensuche.