Arbeitsplatzschaffende und -erhaltende Förderprogramme

Welche finanzielle Hilfen und Unterstützung gibt es bei der Einstellung von Mitarbeitern und der Weiterentwicklung von Unternehmen?

Hinweis

Verschiedene finanzielle Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) erleichtern die Einstellung und die Beschäftigung von arbeitssuchenden Menschen. Darunter fallen auch Arbeitsplatzerhaltende Maßnahmen. Die "einfache" Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für den ersten Arbeitsmarkt wird jedoch nicht über diese Förderprogramme unterstützt. Bei näherem Infobedarf ist es hilfreich, sich zusätzlich mit der örtlichen Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen.

INQA-Coaching – Förderprogramm für KMU

Für viele Betriebe jeglicher Branchen ist es eine Herausforderung, beim Tempo der Veränderungen der Arbeitswelt mitzuhalten. INQA-Coaching hilft Unternehmen, passgenaue Maßnahmen zu finden. Es ist ein Förderprogramm der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) und baut auf den Praxiserfahrungen des Vorgängerprogramms “unternehmensWert:Mensch Plus” auf.
Das Programm wird aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Bundesministeriums für Arbeit finanziert. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit bis zu 250 Beschäftigten, die seit mindestens zwei Jahren bestehen sowie einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro haben.

Was wird gefördert?

INQA-Coaching unterstützt Unternehmen dabei, passgenaue Lösungen für die personalpolitischen und arbeitsorganisatorischen Veränderungsbedarfe im Zusammenhang mit der digitalen Transformation zu finden. So hilft INQA-Coaching Unternehmen, sich zukunftsfähig aufzustellen und eigenständig auf Veränderungsprozesse reagieren zu können. Das stärkt die Resilienz, hält sie wettbewerbsfähig und sichert Fachkräfte. INQA-Coaching erfolgt mittels agiler Methoden durch einen autorisierten Coach, dabei werden die Beschäftigten konsequent beteiligt. So entstehen nachhaltige Lösungen für Ihr Unternehmen, die von allen getragen werden und auch nach dem Ende des Coachings bestand haben. Es stehen sechs betriebliche Gestaltungsfelder für die Arbeit in der digitalen Zukunft zur Verfügung:
  • Neue Gestaltungsmodelle und Innovationsstrategien
  • Produktionsmodell und Arbeitsorganisation
  • Personalpolitik, Beschäftigung und Qualifizierung
  • Sozialbeziehungen und Kultur
  • Führung, berufliche Entwicklung und Karriere
  • Arbeitsplatz der Zukunft, Arbeitszeit und Leistungspolitik.

Wie wird gefördert?

Ein INQA-Coaching erfolgt in drei Schritten:
  • INQA-Erstberatung mit der INQA-Erstberatungsstelle
  • INQA-Coaching durch autorisierte Coaches
  • Abschlussgespräch mit der INQA-Erstberatungsstelle
Bis zu 12 Beratungstage mit maximal 1.200 Euro (netto) werden mit einem Zuschuss von bis zu 80 Prozent (= Eigenanteil maximal 2.880 Euro netto) gefördert. Die Beratung muss innerhalb von sieben Monaten abgeschlossen sein. Innerhalb eines Monats nach Abschluss des INQA-Coachings stellt das Unternehmen einen Antrag auf Förderung und Erstattung der Beratungsleistungen.

INQA-Erstberatungsstelle in der Metropolregion Rhein-Neckar

Telefon 0621 5203-374, E-Mail: inqa@hwg-lu.de

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, die nach SGB II leistungsberechtigt sind

Antragsberechtigte

Arbeitgeber, die eine erwerbsfähige, nach SGB II leistungsberechtigte und langzeitarbeitslose Personen unter bestimmten Bedingungen einstellen.

Verwendungszweck

Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Voraussetzung ist, dass
  • der Arbeitslose mindestens ein Jahr arbeitslos (= langzeitarbeitslos) ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
  • der Arbeitslose für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung unter Einbeziehung der von Eingliederungsleistungen erhalten hat und
  • eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist.

Art der Förderung

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bis zu 24 Monate; angerechnet werden hierbei auch alle bisher an Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten geförderten Arbeitsverhältnis.

Konditionen

Der Zuschuss richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.

Antragstellung

Der Antrag auf Förderung muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

Quelle

§ 16e SGB II - Leistungen zur Beschäftigungsförderung.

Bemerkungen

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung zu erhalten, oder eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt. Die Förderung ist aufzuheben, wenn der Arbeitnehmer in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung ohne Förderung vermittelt werden kann. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt oder an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann.

Eingliederung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen

Antragsberechtigte

Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen.

Regionaler Bereich

Gesamtes Bundesgebiet

Verwendungszweck

Eingliederung von
  • Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist sowie von
  • schwerbehinderten Menschen und ihnen von den Agenturen für Arbeit gleichgestellten behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen und langzeitarbeitslos sind (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen).
Die Förderung soll bestimmte Defizite (zum Beispiel lange Einarbeitungszeiten) bei neu eingestellten Arbeitskräften ausgleichen. Für (1) besteht grundsätzlich nach der Förderung eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entsprechend der Förderdauer (maximal 12 Monate).

Art der Förderung

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung.

Konditionen

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes (Minderleistung):
  • maximal 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für maximal zwölf Monate; bei Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, für maximal 36 Monate; maximal 70 Prozent für behinderte/schwerbehinderte Menschen für maximal 24 Monate; nach Ablauf von zwölf Monaten wird der Prozentsatz um mindestens zehn Prozent-Punkte vermindert.
  • maximal 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für maximal 60 Monate; bei Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, für maximal 96 Monate. Nach Ablauf von 24 Monaten wird der Prozentsatz um mindestens zehn Prozent-Punkte jährlich vermindert. Er darf 30 Prozent nicht unterschreiten.
Zusätzlich können Zuschüsse in oben genannter Höhe zum pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt werden. Berücksichtigungsfähig sind die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.

Antragstellung

Der Antrag auf Förderung muss nach vorangegangener Beratung durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

Quelle

§§ 88 ff. und § 131 SGB III - Eingliederungszuschuss.

Bemerkungen

Es handelt sich um Ermessensleistungen der örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung.

Weiterbildung Älterer und Geringqualifizierter

Antragsberechtigte

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die Mitarbeiter für Weiterbildungsmaßnahmen freistellen (keine geringfügig Beschäftigten):
Fall 1: gering qualifizierte Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße a) ohne Berufsabschluss oder b) mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können
Fall 2: alle Arbeitskräfte aus Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern.

Regionaler Bereich

Gesamtes Bundesgebiet, aber unterschiedliche, individuelle Ausgestaltung in den einzelnen Bezirken der Arbeitsagenturen.

Verwendungszweck

Weiterbildungen, die im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durchgeführt werden.
Fall 1: Qualifizierungen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss oder zu einer berufsanschlussfähigen Teilqualifikation führen.
Fall 2: Weiterbildungen, die außerhalb des Betriebes durchgeführt werden und über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
Es müssen für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermittelt werden. Nicht gefördert werden deshalb:
  • Maßnahmen mit einer Dauer von weniger als vier Wochen
  • Maßnahmen, die am Arbeitsplatz stattfinden.

Art der Förderung

Fall 1+2: an die Arbeitnehmer: teilweise Erstattung der Weiterbildungskosten (50 bis 100 Prozent der Lehrgangskosten und zum Teil der übrigen Kosten) in der Regel mittels Bildungsgutschein.
Fall 1: an den Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße: Zuschuss zum Arbeitsentgelt nur für Geringqualifizierte (zzgl. Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen).

Konditionen

Fall 1: an den Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße: Die Förderhöhe wird entsprechend des Qualifizierungsbedarfs und des Arbeitsausfalls individuell festgelegt und kann bis zur Höhe der weiterbildungsbedingt ausgefallenen Arbeitszeit betragen. Bei innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen (Weiterbildung im und durch den Betrieb, dem der Arbeitnehmer angehört oder bei der die Teilnahme auf Arbeitnehmer eines Betriebes begrenzt ist) maximal 50 Prozent.

Antragstellung

Vorab bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur (abhängig von der Leistungsart).

Quelle

§§ 81 ff. und 131a SGB III; für Arbeitgeber insbesondere § 81 Abs. 5 SGB III. Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit „Weiterbildung Geringqualifizierter u. beschäftigter Älterer in Unternehmen (WeGebAU)“.

Bemerkungen

Nicht gefördert werden Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber nach Gesetz oder Tarifvertrag oder aufgrund betrieblicher oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist.

Einstellung von schwerbehinderten Menschen

Antragsberechtigte

Arbeitgeber, die für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen individuell geeignete Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze zur Verfügung stellen.

Regionaler Bereich

Baden-Württemberg

Verwendungszweck

Beschäftigung bzw. Ausbildung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die wegen der Auswirkungen ihrer Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, soweit sie in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden am allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass die schwerbehinderten Menschen auf die Unterstützung durch Integrationsfachdienste entsprechend den §§ 109/110 SGB IX angewiesen sind und dass deren Leistung erheblich eingeschränkt ist und deshalb der wirtschaftliche Wert ihrer Arbeit deutlich hinter dem vereinbarten Entgelt zurück bleibt. Die Förderung soll insbesondere solche schwerbehinderte Menschen unterstützen, die in einer Schule oder Werkstatt für behinderte Menschen gezielt und in Kooperation mit dem Integrationsfachdienst auf ein Arbeitsverhältnis vorbereitet werden. Darüber hinaus kann auch eine Förderung erfolgen, wenn dadurch die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen oder die dauernde Abhängigkeit von laufenden Sozialleistungen vermieden werden kann.

Art der Förderung

Inklusionsprämien: nachgewiesenes monatliches Arbeitnehmerbruttoentgelt zuzüglich 20 Prozent für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung; max. jeweils 3.333 Euro.

Konditionen

Zuschuss pro Person in Höhe von
  • bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen: bis zu drei Inklusionsprämien jeweils zu Beginn eines Beschäftigungsjahres;
  • bei mindestens für ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnissen: Inklusionsprämie jeweils zu Beginn eines Beschäftigungsjahres und eine weitere zu Beginn des dritten Jahres bei Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis;
  • bei Ausbildungsverhältnissen: monatliche Förderraten in Höhe von bis zu 275 Euro über die gesetzlichen Leistungen hinaus, maximal 10.000 Euro insgesamt (bei anschließender Übernahme: siehe Punkte oben).

Antragstellung

Anträge sind vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses über die Integrationsfachdienste der örtlich zuständige Agentur für Arbeit an das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) zu richten.

Quelle

Bemerkungen

Zusätzlich für bis zu fünf Beschäftigungsjahre Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 SchwbAV; unter Umständen ergänzende Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 40 Prozent bzw. 70 Prozent (bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen nur bis zu 60 Prozent).

Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

Antragsberechtigte

Arbeitgeber, die neue bzw. zusätzliche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen schaffen.

Regionaler Bereich

Gesamtes Bundesgebiet.

Verwendungszweck

Behinderungsunabhängige Investitionskosten für die Neuschaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, ohne hierzu verpflichtet zu sein oder über die Pflichtquote hinaus; behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, Ausstattung der Arbeitsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung, sonstige Maßnahmen zur Sicherung der dauerhaften Beschäftigung schwerbehinderter Menschen; auch Ersatzbeschaffung und Beschaffungen zur Anpassung an die technische Entwicklung.
Voraussetzung ist
  • die Einstellung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen (zum Beispiel schwerbehinderter Menschen mit geistiger Behinderung) oder
  • die Einstellung schwerbehinderter Menschen nach mehr als zwölf Monaten Arbeitslosigkeit oder
  • die Einstellung im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen oder
  • zur Sicherung einer bestehenden Beschäftigung.

Art der Förderung

Einmaliger Zuschuss und/oder Darlehen zu den Investitionskosten.

Konditionen

Förderung der behinderungsunabhängigen und behinderungsabhängigen Investitionskosten nach Lage des Einzelfalles (die durch die Behinderung bedingten Kosten werden auch durch die Träger der beruflichen Rehabilitation abgedeckt).

Antragstellung

Vor Beschaffung (Arbeitshilfen etc.) bzw. vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.
Anträge sind an das Integrationsamt zu richten: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)

Quelle

§ 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV); § 102 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Bemerkungen

Eine Bindungsfrist wird festgelegt.
Es muss das tarifliche oder das ortsübliche Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Weitere Förderungsmöglichkeiten bestehen für Integrationsprojekte in Form von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Integrationsunternehmen oder von unselbständigen Integrationsbetrieben und -abteilungen öffentlicher und privater Arbeitgeber nach § 132-135 SGB IX.

Förderung von schwerbehinderten Menschen

Antragsberechtigte

Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen.

Regionaler Bereich

Gesamtes Bundesgebiet

Verwendungszweck

Besondere Förderung für (schwer-) behinderte Menschen für eine
  • betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten oder schwerbehinderten Menschen, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist (§ 73 – Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen);
  • behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nicht besteht (§ 46 - Arbeitshilfen für behinderte Menschen);
  • befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist (§ 46 - Probebeschäftigung behinderter Menschen).

Art der Förderung

  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung;
  • Investitionszuschüsse;
  • Erstattung aller üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammen hängenden Kosten für die Probebeschäftigung, wie z. B. Lohn- / Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Konditionen

  • Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zu 100 Prozent der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
  • Zuschüsse nach den Erfordernissen des Einzelfalles.
  • 100 Prozent bis zu einer Dauer von drei Monaten.

Antragstellung

Der Antrag auf Förderung muss nach vorangegangener Beratung durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

Quelle

§§ 112 - 114 SGB III - Teilhabe am Arbeitsleben behinderter Menschen; §§ 46 und 73 SGB III.

Bemerkungen

Zu (1): Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine geförderte, abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von 70 Prozent des Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr erbracht werden (§ 73 Abs. 3 SGB III).

Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen (Inklusionsprämie)

Antragsberechtigte

Arbeitgeber, die neue Arbeitsplätze für die unten genannte Personengruppe schaffen.

Regionaler Bereich

Baden-Württemberg.

Verwendungszweck

Um älteren schwerbehinderten Menschen, insbesondere Frauen, eine bessere Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Richtlinie „Initiative Inklusion“ beschlossen. Ein Schwerpunkt dieses Programms ist die Schaffung neuer Arbeitsplätze für ältere arbeitslose bzw. arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
  • Der Bewerber hat das 50. Lebensjahr vollendet.
  • Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung liegt vor.
  • Der Arbeitsplatz wird erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt, der das 50. Lebensjahr vollendet hat (= „neuer Arbeitsplatz“).
  • Die Wochenarbeitszeit beträgt mindestens 18 Stunden.
  • Abschluss eines unbefristeten bzw. auf mindestens zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrages.

Art der Förderung

Zuschüsse („Inklusionsprämie“) für die Dauer von bis zu drei Jahren, insgesamt maximal 10.000 Euro je Arbeitsplatz.

Konditionen

Die Prämie bemisst sich nach der Höhe des Arbeitnehmer-Bruttoentgelts (zuzüglich 20 Prozent für den Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag). Sie wird abhängig von der Dauer des Arbeitsvertrages in bis zu drei Raten ausgezahlt, maximal 3.333 Euro je Prämienzahlung.

Antragstellung

Bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vor Aufnahme der Beschäftigung.

Bemerkungen

Gefördert werden Arbeitsverhältnisse, deren Beginn vor dem 31. Dezember 2015 liegt. Die Prämie ergänzt die gesetzlichen Förderinstrumente wie zum Beispiel den Eingliederungszuschuss. Im Handlungsfeld 2 sind darüber hinaus für jeden neuen Ausbildungsplatz für junge schwerbehinderte Menschen bis zu 10.000 Euro vorgesehen. Antragstelle hier ist der KVJS –Integrationsfachdienst).