Zeugnisse in der Ausbildung
Ein Auszubildender kann drei Zeugnisse erhalten
- Zeugnis der Berufsschule
- Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß §37 Abs. 1 Satz 2 BBiG
- Zeugnis der Ausbildenden nach §16 BBiG
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen. Es enthält folgende Mindestangaben:
- Art
- Dauer
- Ziel der Berufsbildung
- die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse
- Führung
- Leistung
- besonderen fachlichen Fähigkeiten
Dieses sogenannte „einfache Zeugnis“ gibt an, dass der Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde. Beginn und Ende der Ausbildungszeit sind mit dem genauen Datum zu bezeichnen. Angegeben werden auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung.
Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein sogenanntes „qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird.Es enthält zusätzlich Angaben zu:
Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein sogenanntes „qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird.Es enthält zusätzlich Angaben zu:
- Führung
- Leistung
- besonderen fachlichen Fähigkeiten
des Auszubildenden.
Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten
- Klarheit: Der Leser muss einen genauen Überblick über den Ausbildungsgang gewinnen können.
- Wahrheit: Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen. Bestimmte in einem Zeugnis zu erwartende Angaben dürfen nicht weggelassen werden, da dies dem Auszubildenden zum Nachteil gereichen würde (z.B. Angaben zur „Freundlichkeit gegenüber Kunden“ bei Kaufleuten im Einzelhandel)
- Wohlwollen: Um dem Arbeitnehmer sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein.
Achtung: Es kann vorkommen, dass von der Berufsschule nur ein „Abgangszeugnis“ ausgestellt wird, d.h. die schulischen Prüfungsleistungen haben insgesamt nicht zum Bestehen der Schulprüfung gereicht. Dennoch kann im Einzelfall die Abschlussprüfung vor der IHK bestanden sein und der Teilnehmer ein Prüfungszeugnis von der IHK ausgestellt bekommen.
Das liegt daran, dass bei der Berufsschule die Einreichungsnote der im Verlauf des Schuljahres gezeigten Leistungen mit in die Prüfungsnote zu 1/3 verrechnet wird. Bei dem IHK Prüfungszeugnis zählt nur die Prüfungsnote, d.h. die Note für die Leistungen, die in der Abschlussprüfung geschrieben wurden. Daher können in beiden Zeugnissen unterschiedliche Noten stehen.
Bei weiteren Fragen hilft Ihnen das IHK-Ausbildungsteam gerne weiter.