Wer darf ausbilden?
Einleitung
Die Ausbildung junger Menschen stellt eine besonders lohnende Investition in die Zukunft dar. Sie haben die Chance, Fachkräfte auszubilden, die Ihren Betrieb, Ihre Kunden und die von Ihnen gestellten Anforderungen genau kennen. Durch die Ausbildung im eigenen Betrieb erhalten Sie nicht nur geschulte, sondern auch gleich eingearbeitete und hoch motivierte Fachkräfte, die mit allen Interna Ihres Unternehmens bestens vertraut sind. Die mit der Ausbildung verbundenen Mühen und Kosten rentieren sich.
Die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Zwei wichtige Voraussetzungen müssen im Vorfeld geprüft werden:
Ist das Thema Ausbildung für Sie interessant, beantwortet das IHK-Ausbildungsteam gerne Ihre Fragen. Entschließen Sie sich dazu auszubilden, erfolgt nach Terminabstimmung die Eignungsfeststellung vor Ort in der Ausbildungsstätte durch eine/n Bildungsberater/in der IHK.
Achtung: Nicht für jeden Ausbildungsberuf ist die IHK die zuständige Stelle.
Hier erfahren Sie mehr zur Abgrenzung und an welche Stelle Sie sich ggf. wenden dürfen.
Hier erfahren Sie mehr zur Abgrenzung und an welche Stelle Sie sich ggf. wenden dürfen.
Die Eignung der Ausbildungsstätte (des Ausbildenden)
Ihr Unternehmen ist für die Berufsausbildung geeignet, wenn
- der Betrieb über alle Einrichtungen und Abläufe verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein.
- Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- beziehungsweise Arbeitsverfahren gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
- Ein Unternehmen, in dem die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein. Fehlende Inhalte können in diesem Fall durch Kooperationen, überbetriebliche Ausbildung oder einen Ausbildungsverbund ergänzt werden.
- die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht.
Unter “Links und Downloads” finden Sie die vom Berufsbildungsausschuss der IHK Rhein-Neckar im März 2016 erlassenen Grundsätze zur Eignung der Ausbildungsstätten.
Ab sofort können Sie das IHK-Qualitätssiegel "Qualität durch Ausbildung" auch auf Ihrer Webseite einbinden und damit für Ihre Ausbildung werben.
Haben Sie Interesse? Gerne können Sie das Qualitätssiegel per E-Mail bei Felicitas Acar oder Bettina Günter anfordern.
Haben Sie Interesse? Gerne können Sie das Qualitätssiegel per E-Mail bei Felicitas Acar oder Bettina Günter anfordern.
Die Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen der Berechtigung zum Einstellen und zum Ausbilden von Azubis.
- Einstellen heißt, Auszubildende in die Ausbildungsstätte aufnehmen.
- Ausbilden heißt, die Berufsausbildung verantwortlich durchführen.
Wer Auszubildende einstellt, muss persönlich geeignet sein. Wer Auszubildende ausbildet, muss nicht nur persönlich, sondern auch fachlich geeignet sein.
Will oder kann ein Betriebsinhaber nur einstellen, aber nicht selbst ausbilden, muss er einen Mitarbeiter, der persönlich und fachlich geeignet ist, als Ausbilder bestellen.
Will oder kann ein Betriebsinhaber nur einstellen, aber nicht selbst ausbilden, muss er einen Mitarbeiter, der persönlich und fachlich geeignet ist, als Ausbilder bestellen.
Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat, die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind oder
- wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat z. B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Straftat zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen wurde, und dabei die ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten verletzt hat.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung setzt sich aus zwei Teilen zusammen, aus
- der beruflichen Eignung und
- der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Beruflich geeignet ist in der Regel, wer...
- eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgelegt hat oder
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- eine Abschlussprüfung an einer Deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist.
Personen, die zwar die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, aber über kein Prüfungsdokument in dem entsprechenden Berufsfeld verfügen, kann die fachliche Eignung durch die zuständige Behörde ersatzweise zuerkannt werden. Dabei werden auch ausländische Befähigungsnachweise und Diplome berücksichtigt.
Berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist, wer...
über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) verfügt. Diese können durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen werden (Ausbilder-Eignungsprüfung).
Links und Downloads
- Ansprechpartner Ausbildung und Prüfung (Nr. 932296)
- IHK-Ausbildungsberufe (Nr. 4133162)
- Lehrgänge Ausbildung der Ausbilder (Nr. 5612950)
- BiBB-Erlass Eignung Ausbildungsstätte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 150 KB) (Nr. 3884648)