Keine Klagefrist für Ausbildungsverhältnis bei Schlichtungsausschuss

Muss ein Auszubildender nach außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber vor der Anrufung des Arbeitsgerichts einen zur Streitbeilegung aus Berufsausbildungsverhältnissen bestehenden Schlichtungsausschuss anrufen, sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über eine fristgebundene Klageerhebung nicht anwendbar.
Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Lehrlings als Fachkraft für Agrarservice entschieden, dessen Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber außerordentlich gekündigt wurde wegen des Verdachts, Treibstoff aus den Betriebsfahrzeugen des Arbeitgebers gestohlen zu haben. Der Auszubildende rief den beim Landwirtschaftsministerium bestehenden Schlichtungsausschuss an, der allerdings aus unerklärlichen Gründen über den Antrag nicht entschieden hat. Als fünf Monate später wegen Handlungsunfähigkeit des Ausschusses noch immer keine Sitzung des Schlichtungsausschusses erfolgt war, klagte der Lehrling vor dem Arbeitsgericht.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Vorschriften über fristgebundene Klageerhebungen auf Kündigungen aus Berufsausbildungsverhältnissen nicht anwendbar seien, wenn eine Schlichtungsverhandlung vor einem gebildeten Ausschuss stattfinden müsse. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Für die Anrufung des Schlichtungsausschusses existiere keine Frist. Die Regelungssysteme für Schlichtungsausschüsse und Arbeitsgerichte seien streng getrennt. Wenn ein Schlichtungsausschuss bestehe, gebe es keine Klagefristen und keine negativen Rechtsfolgen bei Fristversäumung. Vorliegend habe der Lehrling sein Klagerecht auch nicht verwirkt. In der Sache sei die außerordentliche Kündigung unwirksam, weil der Diebstahl nicht nachgewiesen worden sei, das Strafverfahren habe mit einem Freispruch geendet und der Arbeitgeber habe auch keine substantiierten Anhaltspunkte für einen Diebstahl vorgetragen.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Mecklenburg-Vorpommern vom 30. August 2011; Az.: 5 Sa 3/11)