Erstuntersuchung, Nachuntersuchung
Gemäß § 32, §33 und §34 Jugendarbeitsschutzgesetz soll sichergestellt werden, dass der Jugendliche mit dem Einstieg ins Berufsleben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, die sich durch die Arbeit verschlimmern könnten.
Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn
Mit der Ausbildung von Minderjährigen darf erst begonnen werden, wenn sie innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Maßgebend ist dabei nicht das Alter zum Datum des Vertragsabschlusses, sondern das Alter mit Datum des Beschäftigungsbeginns.
Nach § 4 (1) JarbSchUV ist bei Erstuntersuchungen zwingend diese Vorlage zu verwenden:
Erstuntersuchungsbogen nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Erstuntersuchungsbogen nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Bitte beachten Sie:
- Die ärztliche Bescheinigung muss gemeinsam mit dem Ausbildungsvertrag bei der IHK vorgelegt werden. Erst dann erhalten Ausbildungsbetrieb und der/die Auszubildende eine Bestätigung über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses.
- Legen minderjährige Auszubildende nicht spätestens bei der Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vor, so muss der Ausbildende die Beschäftigung ablehnen.
Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung, hat sich der Ausbildende die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Minderjährige nachuntersucht worden ist (Erste Nachuntersuchung).
Nach § 4 (1) JarbSchUV ist bei Erstuntersuchungen zwingend diese Vorlage zu verwenden:
Nachuntersuchungsbogen nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Nachuntersuchungsbogen nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Bitte beachten Sie:
- Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
- Der Ausbildende soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Minderjährige ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
- Legt der Minderjährige die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Ausbildende innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.
- Der Minderjährige darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Minderjährige erneut nachuntersuchen lassen (Weitere Nachuntersuchungen).
Bitte beachten Sie:
Der Ausbildende soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Minderjährige ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.