Das Berichtsheft

Eine wichtige Rolle für die ordnungsgemäße Durchführung und die Überwachung der Ausbildung kommt den schriftlichen Ausbildungsnachweisen (Berichtsheften) zu. Jeder Auszubildende hat über die gesamte Dauer der Ausbildung kontinuierlich schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen, welche in Form und Inhalt geeignet sind, den Verlauf der Ausbildung zu dokumentieren.

Grundsätzliches zur Berichtsheftführung

Zweck des Berichtshefts ist es, sowohl für den Azubi als auch für den Ausbildungsbetrieb zu dokumentieren, dass sämtliche Ausbildungsinhalte gemäß der jeweiligen Ausbildungsordnung vermittelt wurden. Es ist die Pflicht des Ausbildungsbetriebes, den Azubi zur Führung des Berichtshefts anzuhalten und dieses regelmäßig (monatlich empfohlen) zu kontrollieren und gegenzuzeichnen. Ergeben sich Defizite bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte, muss nachgesteuert werden.
  • Das Berichtsheft ist für die Ausbildungsbeteiligten (Auszubildende, Betrieb, zuständige Stelle) während der gesamten Ausbildung ein wichtiges Mittel, um den Ausbildungsstand abzulesen. Es kann zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung wichtig und nötig sein, Einsicht zu nehmen.
  • Im Rahmen der Prüfungsanmeldung muss vom/von der Auszubildenden und vom Ausbilder/von der Ausbilderin per Unterschrift bestätigt werden, dass die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und kontrolliert worden sind.
  • Das vollständig geführte Berichtsheft ist eine gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
  • Das Berichtsheft muss am Tag der Prüfung nicht vorgelegt werden. Die Zulassung erfolgt bereits Monate vor der eigentlichen Abschlussprüfung. Eine Kontrolle am Prüfungstag durch den Prüfungsausschuss ist daher nicht mehr geeignet, die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen. Wenn der Prüfungsausschuss erst am Tag der Abschlussprüfung die Berichtsheftführung kontrolliert, kann das Berichtsheft auch den eigentlichen Zweck (Vermittlung sämtliche Ausbildungsinhalte gemäß der jeweiligen Ausbildungsordnung) nicht mehr erfüllen.
In bestimmten Fällen kann der Prüfungsausschuss Einsicht in die Ausbildungsnachweise verlangen, um über die Zulassung entscheiden zu können. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn umfangreiche Fehlzeiten während der Ausbildung entstanden sind. Dann muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht worden ist.

Varianten bei Ausbildungsnachweisen

Die Ausbildungsnachweise können

  • in täglicher Form oder
  • in wöchentlicher Form
geführt werden.

Vorlagen für Ausbildungsnachweise

Schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise

Es ist zwingend vorgeschrieben, dass im Berufsausbildungsvertrag vereinbart wird, ob die Ausbildungsnachweise in schriftlicher oder in elektronischer Form geführt werden (§11 Abs. 1 Nr. 10 BBIG).
Grundlage ist das am 5. April 2017 in Kraft getretene Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes, das eine entsprechende Änderung des Berufsbildungsgesetzes zur Folge hatte.
Elektronisch heißt dabei, Führung am elektronischen Gerät. Der Ausbildungsnachweis kann bei Ausdruck und Unterschrift schriftlich bestätigt oder vorgelegt werden, geführt ist er aber dennoch elektronisch. Schriftlich bedeutet handschriftliches Führen.
Ein falsch gesetztes Kreuz im Berufsausbildungsvertrag berührt weder die Eintragungsfähigkeit des Ausbildungsvertrages noch die Gültigkeit des Ausbildungsvertrages.
Für das Führen eines elektronischen Berichtsheftes gelten die gleichen formalen Voraussetzungen wie für das Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wird durch das Abzeichnen des Auszubildenden und des Ausbilders sichergestellt. Bei Verwendung eines elektronischen Anwendungsprogrammes kann das Abzeichnen ohne erhöhte Formerfordernisse erfolgen.

Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Der Berufsbildungsausschuss der IHK Rhein-Neckar hat in seiner Sitzung am 12. März 2019 auf Grundlage der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 8. Oktober 2018 eine Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 175 KB) beschlossen.

Rolle der Ausbildungsnachweise für die Prüfungszulassung

Die ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) sind gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Im Rahmen der Prüfungsanmeldung muss vom/von der Auszubildenden und vom Ausbilder/von der Ausbilderin per Unterschrift bestätigt werden, dass die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und kontrolliert worden sind.
Bei falschen Angaben kann eine Zulassung nicht erteilt bzw. eine bereits ausgesprochene Zulassung widerrufen werden.
In bestimmten Fällen kann der Prüfungsausschuss Einsicht in die Ausbildungsnachweise verlangen, um über die Zulassung entscheiden zu können. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn umfangreiche Fehlzeiten während der Ausbildung entstanden sind. Dann muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht worden ist.

Ausbildungsnachweise bei der mündlichen/praktischen Prüfung

Ist der Prüfungsteilnehmer zur Abschlussprüfung zugelassen, verlangen und prüfen die Prüfungsausschüsse am Tag der Abschlussprüfung die Ausbildungsnachweise nicht mehr.

Ansprechpartner

Bei Fragen können Sie sich gerne an das IHK-Ausbildungsteam wenden.

Vorlagen