Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen

Auszubildende können vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
Solche besonderen Leistungen liegen in der Regel nur dann vor, wenn die Auszubildenden
  • bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen mindestens die Note 2,4 (81 Punkte = gut) erreicht haben.
    Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistung sind alle Ausbildungsinhalte der Ausbildungsordnung (Berufsbild), der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Abschlussprüfung noch verbleibende Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles zu berücksichtigen.
und
  • in der Berufsschule in den bei der schriftlichen Abschlussprüfung der IHK zu prüfenden Fächern im Durchschnitt mindestens die Note 2,4 (81 Punkte = gut) erreicht haben.
Bei Fragen können Sie sich auch gerne persönlich an uns wenden. Die Prüfungssachbearbeiter helfen Ihnen gerne weiter.