Fachpraktiker/-in für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice Rechtsvorschrift
Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelung für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG, Stand 11. Mai 2017, befristet bis August 2021:
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker/Fachpraktikerin für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
- Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
- Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hin sichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
- Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Zahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbildungsschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
- Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufs pädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
- Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
- Psychologie
- Pädagogik, Didaktik
- Rehabilitationskunde
- Interdisziplinäre Projektarbeit
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
- Recht
- Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsum fang von 320 Stunden sichergestellt werden. - Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
- Ausbilderinnen/Ausbi lder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
- Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb (z.B. als Praktikum) durchgeführt werden.
- Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs fähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubil denden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
- Die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker/in für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gliedert sich wie folgt:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
4. Umweltschutz
5. Kundenorientierung
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
7. Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen
8. Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen
9. Bearbeiten von Küchen- und Möbelteilen
10. Montieren, Auf- und Abbauen von Küchen- und Möbelteilen
11. Verpacken, Lagern und Transportieren
12. Abholung und Auslieferung
13. Behandeln von Reklamationen
14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
- Die in der Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Be rufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen. - Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 10 Zwischenprüfung
- Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
- Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate auf geführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun terricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Bearbeiten und Verpacken statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Teile bearbeiten und verpacken und dabei
a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte
b) kundenorientiert planen und dokumentieren,
c) Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen,
d) technische Unterlagen nutzen,
e) Messungen durchführen und dokumentieren,
f) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anwenden,
g) Verpackungsmittel auswählen,
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren,
i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
j) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisebegründen
kann.
2. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unter lagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen.
3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt dreieinhalb Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten durchgeführt werden. - Die besonderen Belange des behinderten Prüflings sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 11 Abschlussprüfung
- Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- Fertigkeitsprüfung
- Kenntnisprüfung. - Für den Prüfungsbereich Fertigkeitsprüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll in höchstens 6 Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- Bearbeiten von Teilen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken (handgeführte Maschinen)
- Montage- und Demontagearbeiten von Möbeln, Geräten und Umzugsgut
- Möbel, Geräte und Umzugsgut verpacken und lagern
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er unter Anleitung
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben durchführen,
- kundenorientiert handeln,
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann. - Für den Prüfungsbereich Kenntnisprüfung bestehen folgende Vorgaben: Die Kenntnisprüfung wird schriftlich durchgeführt. Der schriftliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1. Möbelmontage und -demontage
2. Transport und Auslieferung
3. Wirtschafts- und Sozialkunde - Für das Prüfungsfach Möbelmontage und -demontage bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Bereichen Bearbeitung von Küchen- und Möbelteilen, Montage und Demontage von Küchen und Möbeln bearbeiten, beschreiben und lösen kann. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- Für das Prüfungsfach Transport und Auslieferung bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Bereichen Verpackung, Transport, Lagerung, Abholung und Auslieferung von Küchen, Möbeln und Umzugsgut bearbeiten, beschreiben und lösen kann. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- Für das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann. Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
- Die besonderen Belange des behinderten Prüflings sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 12 Gewichtungsregelungen
- Im Prüfungsbereich Kenntnisprüfung werden die Prüfungsfächer wie folgt gewichtet:
- Möbelmontage und -demontage 40 Prozent
- Transport und Auslieferung 40 Prozent
- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent - Die Prüfungsbereiche Fertigkeitsprüfung und Kenntnisprüfung werden wie folgt gewichtet:
- Fertigkeitsprüfung 60 Prozent
- Kenntnisprüfung 40 Prozent
§ 13 Bestehensregelung
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
a) im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
b) in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mit mindestens „ausreichend",
c) in mindestens zwei der drei schriftlichen Prüfungsfächer mit mindestens „ausrei chend" und
d) in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind. - Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewicht schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisheri ge Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen; insbesondere der Übergang in die Ausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice oder zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.