Fachpraktiker/-in für Anlagenmechanik Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Rechtsvorschrift

Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelung für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG, Stand 6. Dezember 2011:
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Anlagenmechanik für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Fachpraktikerin Anlagenmechanik für Sanitär-, Heizungs- und Klima­technik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert 3 Jahre und 6 Monate.
§ 4 Ausbildungsstätte
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden .
  2. Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungs­ stätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhält­nis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
  1. Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Quali­fikationen nachweisen.
  2. Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abde­cken:
    - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
    - Psychologie
    - Pädagogik, Didaktik
    - Rehabilitationskunde
    - Interdisziplinäre Projektarbeit
    - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    - Recht
    - Medizin
    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Quali­fizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
  3. Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
  4. Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG tätig waren, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderung an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht worden sind.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
  1. Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbil­dungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
  2. Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung, mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in (SHK) übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der IHK Rhein-Neckar eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.
  3. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetriebli­chen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten , Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä­higkeit). Den Ausbildungsrahmenplan können Sie bei der IHK Rhein-Neckar erfragen.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweiligen Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Anlagenmechanik für Sanitär-, Heizungs und Klimatechnik/zur Fachpraktikerin Anlagenmechanik für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Gegenstand der Berufsausbildung sind die Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen sowie die Einübung von Fertigkeiten auf folgenden Gebieten :
  • (A) Allgemeine berufsübergreifende Grundkenntnisse :
    1. Berufsbildung, Arbeits- , Tarif- und Sozialrecht
    2. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    3. Umweltschutz
    4. Arbeitsorganisation und betriebliche Abläufe
  • (B) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    5. Manuelles Spanen und Umformen
    6. Qualitätsmanagement
    7. Prüfen und Messen von einfachen Bauteilen und Basis-Kenngrößen, die in der Gebäude- und Anlagentechnik zum Einsatz kommen
    8.Versorgungstechnische Anlagen und Systeme von und in Gebäuden unter Anleitung installieren und in Stand halten
    9. Herstellen, Fügen und Montieren von Bauteilen und einfachen Baugrup­pen, die in der Gebäude- und Anlagentechnik zum Einsatz kommen
    10. Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen
    11. Warten, Pflegen und Reinigen von Bauteilen und Materialien aus dem Bereich Gebäude- und Anlagentechnik
    12. Demontieren, Entsorgen und Transportieren von Bauteilen und Materialien aus dem Bereich Gebäude- und Anlagentechnik
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeiten) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden , die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Hand­ lungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen .
  2. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schrift­lichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen . Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden .
§ 10 Zwischenprüfung
  1. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzufüh­ren. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  2. Die Zwischenprüfung besteht aus der Ausführung eines Arbeitsauftrags und schriftlichen Aufgabenstellungen, die mit dem Arbeitsauftrag im Sachzusam­menhang stehen. Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den ersten eineinhalb Jahren der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil­dung wesentlich ist.
  3. Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt drei Stunden einen Arbeitsauftrag ausführen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses.
  4. Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 90 Minuten Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:
    - Technologie einschließlich Technologiepraktikum
    - Technische Mathematik
    - Arbeitsplanung
    - Arbeitssicherheit und Umweltschutz
    - Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11 Abschlussprüfung
  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be­herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
  2. Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:

    1. Teil A: Arbeitsauftrag , der einem Kundenauftrag entspricht.
    Für diesen Prüfungsteil bestehen folgende Vorgaben :
    Der Prüfungsteilnehmer soll in insgesamt sechs Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen . Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
    - ein Arbeitsauftrag mit dem Schwerpunkt Montage, einschließlich Problemlö­sung, Planung und Ergebnisfeststellung (Arbeitsauftrag I; max. 4 Stunden) und
    - ein Arbeitsauftrag mit dem Schwerpunkt Instandhaltung einschließlich Prob­lemlösung , Planung und Ergebnisfeststellung (Arbeitsauftrag II; max. 2 Stun­den)
    Die Arbeitsaufträge können in einem fachlichen Zusammenhang stehen.

    2. Teil B: Schriftliche Prüfung.
    Der Teilnehmer soll Kenntnisse aus folgenden Bereichen nachweisen:
    - Technologie
    - Technische Mathematik
    - Arbeitsplanung
    - Wirtschafts- und Sozialkunde
    Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisorientierte Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen in Betracht:
    - Technologie:
    Kenntnisse aus den Bereichen der Gebäude- und Anlagentechnik
    - Technische Mathematik, anwendungsbezogene Aufgaben, wie z. B.:
    Berechnung von Materialbedarf, Berechnung von Kosten und Preisen
    - Arbeitsplanung:
    Technische Zeichnungen, Dokumentationen und Betriebsanleitungen
    - Wirtschaft- und Sozialkunde:
    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsteil A
Arbeitsauftrag 1 30 Prozent
Arbeitsauftrag 11 20 Prozent
2. Prüfungsteil B
Technologie 20 Prozent
Technische 10 Prozent
Mathematik Arbeitsplanung 10 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent
§ 13 Bestehensregelung
  1. Die Abschlussprüfung für den Fachpraktiker Anlagenmechanik für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/ die Fachpraktikerin Anlagenmechanik für Sani­tär-, Heizungs- und Klimatechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Prüfungsteil A und B mit mindestens „ausreichend",
    2. im Ergebnis von Prüfungsteil B der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
    3. in mindestens einem Prüfungsbereich von Teil A mit mindestens „ausreichend"
    4. in keinem Prüfungsbereich von Teil B mit „ungenügend"
    bewertet worden sind.
  2. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil B der Abschluss­prüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in de­nen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu er­gänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bis­herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine ent­sprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse , die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung beste­hen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Ausbildungsregelung fortgesetzt werden , wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren .
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Zwischen- und Abschlussprüfung und die Abnahme der Zwi­schen- und Abschlussprüfung sind die §§ 37 bis 46 des Berufsbildungsgesetzes sowie die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar für die Durch­ führung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.