Nr. 6303108
IHK24

Zulassung von CBAM-Anmeldern - EU-weit

Gesetzesvorhaben Zulassung von CBAM-Anmeldern - EU-weit
Bezeichnung Stellungnahme zum delegierten Rechtsakt zum Verfahren für die Zulassung von CBAM-Anmeldern
Inhalt
Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur Zulassung von CBAM-Anmeldern geöffnet. Die Konsultation ist wichtig, weil durch die Bestellung der CBAM-Anmelder der gesamte weitere Berichtsprozess betroffen ist. Die Verordnung legt den Rahmen für die Bestätigung durch die nationale Behörde (DEHSt) fest.
Der delegierte Rechtsakt legt das Verfahren für die Zulassung von CBAM-Anmeldern fest. Er sieht die Einrichtung eines zentralen CBAM-Registers vor, das sowohl die Beantragung als auch die Verwaltung der Zulassungen für CBAM-Anmelder elektronisch ermöglichen soll.
Die Hauptpunkte des Rechtsakts umfassen:
  1. Antragsverfahren: CBAM-Anmelder müssen sich über das CBAM-Register registrieren. Sie müssen vollständige Informationen zu ihrem Unternehmen, wie z.B. die EORI-Nummer, Kontaktinformationen und zusätzliche Compliance-Dokumente, bereitstellen (kurze Liste im Anhang der Verordnung). Änderungen im Antrag können vor der abschließenden Entscheidung durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
  2. Zulassungsprüfung: Die zuständige nationale Behörde prüft den Antrag und kann zusätzliche Informationen verlangen oder Anfragen stellen, wenn der Antragssteller nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich registriert ist. Für bestimmte Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), werden vereinfachte Verfahren angeboten, um die administrative Belastung zu reduzieren. Es wird darauf geachtet, dass nur vertrauenswürdige Antragsteller zugelassen werden.
  3. Bedingungen für finanzielle und operationale Leistungsfähigkeit: Antragsteller müssen eine ausreichende finanzielle Stabilität nachweisen, und die Anträge werden auf schwerwiegende Verstöße gegen rechtliche Verpflichtungen überprüft. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Garantien verlangen, insbesondere wenn eine hohe Menge an CBAM-Zertifikaten erforderlich ist.
  4. Datenmanagement und Schutzmaßnahmen: Das CBAM-Register beinhaltet strenge Datenschutzmaßnahmen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nur für die Zulassung werden notwendige personenbezogene Daten verarbeitet, und der Zugang ist auf zuständige Behörden beschränkt.
  5. Einsprüche und Überprüfung: Antragsteller haben das Recht auf Einspruch, falls die Zulassung verweigert wird, und können Änderungen an der Bewertung der zuständigen Behörde beantragen.
Die Regelung soll ab dem 31. Dezember 2024 in Kraft gelten.
Die IHK-Organisation wird sich an der Konsultation beteiligen und nimmt gerne Ihre Einschätzung für eine Stellungnahme entgegen.
Besonders relevant ist Ihre Einschätzung zu folgenden Fragen:
  • Ist der zeitliche Rahmen angemessen, um den CBAM-Prozess praktikabel durchzuführen?
  • Sind die Angaben angemessen und leistbar?
  • Sehen Sie Risiken und Verbesserungsmöglichkeiten
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Plandokumente und Informationen Hier auf die Dokumente/weitere Informationen bei der Stadt/Gemeinde verlinken
Frist für Anregungen 25.11.2024