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Änderung der Landesverordnung über Gebühren im Umweltrecht – Rheinland-Pfalz

Gesetzesvorhaben Änderung der Landesverordnung über Gebühren im Umweltrecht – Rheinland-Pfalz
Bezeichnung Stellungnahme zum Verordnungsentwurf zur Änderung der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Inhalt
Das MKUEM sieht eine Änderung der Landesverordnungen über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vor. Diese Änderungen sind zur Bereinigung aktueller Rechts- und Vollzugsprobleme erforderlich:
  • Mit der Neufassung der Landesverordnung über Gebühren (Umweltrecht) wurde das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) mitaufgenommen. Dabei unterblieb die Übernahme der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) vom 29. November 2018. Eine Gebührenerhebung ist seitdem ausschließlich über Verweis auf die Gebührentatbestände des NiSG möglich.
  • Die Novellierung des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 und das Inkrafttreten des neuen Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juli 2021 aufgrund der Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (MÜ-VO) vom 20. Juni 2019 sowie die MÜ-VO selbst sind bislang nicht berücksichtigt. Der Bereich Produktsicherheit ist bislang in der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 1. Juli 2009 geregelt. Die Produktsicherheit gehört indes nicht zum Gebiet des Arbeitsschutzes. Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (ProdSG) regelt die Marktüberwachung im Bereich der Produktsicherheit sowie die Anforderungen an sichere Produkte. Allerdings gab es bisher im ProdSG a.F. auch Vorschriften für die Überwachung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese Regelungsbereiche zum Betrieb solcher Anlagen hinsichtlich der Sicherheit für Beschäftigte und Dritte im Gefahrenbereich fallen in den Bereich des Arbeitsschutzes und sind deshalb seit der Novellierung des Produktsicherheitsgesetzes in dem neu in Kraft getretenen Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 geregelt.
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden die Gebiete NiSV und Produktsicherheit ergänzt.
Durch die Änderungen sollen keine zusätzlichen Kosten entstehen, da die Gebührenerhebung bereits von den zuständigen Behörden wahrgenommen wird. Die Änderungen dienen lediglich der redaktionellen Klarstellung.
Die IHK Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz wird sich an der Konsultation beteiligen und nimmt gerne Ihre Einschätzung für eine Stellungnahme entgegen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Plandokumente und Informationen Den Verordnungsentwurf enthalten Sie auf Wunsch per Mail – wenden Sie sich hierzu an sarah.sousa@pfalz.ihk24.de
Frist für Anregungen 10.12.2024