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Einrichtung des endgültigen CBAM-Registers - EU-weit

Gesetzesvorhaben Einrichtung des endgültigen CBAM-Registers - EU-weit
Bezeichnung Stellungnahme zur Verordnung zur Einrichtung des endgültigen CBAM-Registers
Inhalt
Nach dem Übergangsregister soll mit dieser Verordnung das richtige CBAM-Register eingerichtet werden. Die Verordnung regelt die Datensammlung und -verwaltung, die Funktionen und den Betrieb der digitalen Plattform sowie die Interaktionen zwischen CBAM-Anmeldern, nationalen Behörden und Zollbehörden. Der Zeitplan ist kritisch: Das Register soll am 31. Dezember 2024 voll funktionsfähig sein und ab Januar 2025 bei der Zulassung von CBAM-Anmeldern zum Einsatz kommen.
Grundsätzlich hat das Register richtige Funktionalitäten, insbesondere:
  1. Interoperabilität mit anderen Systemen: Die CBAM-Plattform wird an das Einheitliche Zollfenster der EU sowie an die Systeme zur Registrierung und Identifikation von Wirtschaftsteilnehmern (EORI) und Überwachungssysteme (SURV3) angeschlossen, um einen lückenlosen Datenaustausch zu gewährleisten. Durch standardisierte Schnittstellen können zoll- und importbezogene Daten sicher und in Echtzeit übermittelt werden.
  2. Betrieb und Wartung: Die Europäische Kommission ist für den Betrieb und die kontinuierliche Wartung des Registers zuständig. Nationale Behörden können jedoch lokale Komponenten hinzufügen und pflegen. Ein Notfallplan wird implementiert, um den Betrieb auch bei technischen Ausfällen sicherzustellen.
Die IHK-Organisation wird sich an der Konsultation beteiligen und nimmt gerne Ihre Einschätzung für eine Stellungnahme entgegen. Gerne nehmen wir Ihre Einschätzung, insbesondere zu den Funktionalitäten, auf.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!