Recht
Welcher Betrag kann gepfändet werden?
Für die Frage, welcher Betrag gepfändet werden kann, ist zu unterscheiden, ob der Schuldner Selbstständiger oder Arbeitnehmer ist.
Für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer greift der gesetzlich geregelte Pfändungsschutz. Hierfür hat der Gesetzgeber Pfändungsgrenzen eingeführt. Das heißt, dass das Einkommen des Schuldners unterhalb dieser Pfändungsgrenze nicht gepfändet werden darf. Die Pfändungsgrenzen werden in regelmäßigen Abständen vom Gesetzgeber neu gefasst.
Für Selbstständige
Für Selbstständige existiert kein vergleichbarer automatischer, gesetzlicher Pfändungsschutz für das laufende Einkommen. Dieser greift prinzipiell nur für Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Wird dem Unternehmer selbst das lebensnotwendige Einkommen gepfändet, muss er deshalb bei Gericht Vollstreckungsschutz beantragen. Hierzu muss der Unternehmer nachweisen, dass der gepfändete Betrag zum Lebensunterhalt unbedingt notwendig ist.
Eine spezifische, gesetzliche Schutzvorschrift existiert für Selbstständige seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge am 31. März 2007 nur für den Bereich der Altersvorsorge. Durch dieses Gesetz werden Leistungen aus bestimmten Altersvorsorgeprodukten (anteilig) vor Pfändung geschützt. Voraussetzungen hierfür ist unter anderem jedoch, dass das gewählte Vorsorgeprodukt (zum Beispiel Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne) folgende Bedingungen erfüllt:
- Die Leistung muss regelmäßig und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden;
- über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden;
- die Bestimmungen von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen;
- die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, ist nicht vereinbart.
Wichtig: Der Unternehmer muss sich bei Abschluss eines Altersvorsorgevertrags darüber im Klaren sein, ob dieser als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden soll. Ist dies der Fall, greift der Pfändungsschutz nämlich nicht.