Recht
Grundpreisauszeichnung
Der Bundesrat hat der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung zugestimmt. Diese Änderungsverordnung bezieht sich auch auf Energie, Gas, Fernwärme und Wasser und die Berechnungsmethode des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkrediten. Dies soll im folgenden hier nicht erläutert werden. Die wichtigsten Auswirkungen werden auszugsweise dargestellt.
- 1. Was galt bisher?
- 2. Was bedeuten „Grundpreis“ und „Endpreis“?
- 3. Wer muss den Grundpreis auszeichnen?
- 4. Was sind Mengeneinheiten?
- 5. Welche Waren müssen mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden?
- 6. Wie muss die Auszeichnung mit dem Grundpreis erfolgen?
- 7. Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auszeichnung der Ware mit dem Grundpreis?
- 8. Seit wann gelten diese Vorschriften?
- 9. Welche Rechtsfolgen kommen auf mich zu, wenn ich die betroffenen Waren nicht mit dem Grundpreis auszeichne?
1. Was galt bisher?
In der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung ist bisher für bestimmte Waren die Auszeichnung mit dem Grundpreis vorgeschrieben. Die bestehenden Vorschriften verfolgen den Ansatz, ein System festgelegter Packungsgrößen zu schaffen. Allerdings hatte diese begrenzte Anwendung der Grundpreisauszeichnung auch nur einen ebenso begrenzten Informationswert für die Kunden. Die „Grundpreis-Richtlinie“ 98/6/EG soll die Preistransparenz und Kundeninformation erhöhen. Deutschland hat die Richtlinie jedoch strenger als notwendig in nationales Recht umgesetzt. Zukünftig müssen alle Waren, die nicht unter die engen Ausnahmevorschriften fallen, mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden.
2. Was bedeuten „Grundpreis“ und „Endpreis“?
- Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Eine eventuelle Rabattgewährung ist nicht Bestandteil des Grundpreises.
- Endpreis ist der Preis den der Verbraucher zu bezahlen hat. Die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile sind eingeschlossen. Auch hier ist eine eventuelle Rabattgewährung nicht Bestandteil des Endpreises.
- Pfand, das bei Mehrwegverpackungen erhoben wird, ist kein sonstiger Preisbestandteil und bei der Berechnung des Grundpreises nicht zu berücksichtigen.
3. Wer muss den Grundpreis auszeichnen?
Auszeichnen muss derjenige, der Waren an den Letztverbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise abgibt. Das gilt auch für Personen, die Waren dem Letztverbraucher nur anbieten oder diesem gegenüber unter Angabe von Preisen werben.
4. Was sind Mengeneinheiten?
Die Mengeneinheiten sind jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Beträgt das Nenngewicht der Waren oder das Nennvolumen der Waren üblicherweise nicht mehr als 250 Gramm oder 250 Milliliter, so kann als Mengeneinheit 100 Gramm, bzw. 100 Milliliter, verwendet werden. Wird die lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist als Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend; in der Regel also 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter. Werden die Waren üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr oder 50 Kilogramm und mehr angeboten und abgegeben (z.B. Brennstoffe, Kartoffeln,etc.), so ist eine Mengeneinheit zu verwenden, die der Verkehrsauffassung entspricht. Ist bei Waren das Abtropfgewicht anzugeben, so ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Ausnahme: Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit auch die übliche Anwendung benützt werden, also Becher oder Tabs. Ebenso bei Wasch- oder Reinigungsmitteln, die einzeln portioniert sind und bei denen die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
5. Welche Waren müssen mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden?
Alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Also alle Waren in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. Das heißt, alle Waren, nicht nur Lebensmittel, sondern auch, z.B. Geschenkbänder, Garne.
- Fertigverpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
- Offene Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden, und bei denen eine Veränderung des Inhaltes vorgenommen werden könnte, ohne dass es dem Verbraucher ersichtlich wird. Bsp: offene Packungen: Körbchen mit Erdbeeren; Verkaufseinheiten ohne Umhüllung: Backwaren, Garne.
Ausnahme: lose Ware
Wird die Ware in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen (lose Ware) und bietet der Händler diese nach Gewicht , Volumen, Länge oder Fläche an, so muss er lediglich den Grundpreis angeben. Dies ist logisch, da der Endpreis der Ware von den Kundenwünschen abhängig ist und nicht vorher fest ausgezeichnet werden kann.
Wird die Ware in anderen Mengeneinheiten, wie z.B. Stück, Paar, angeboten, so ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich. Wird die Ware nicht ausdrücklich in diesen Mengeneinheiten angeboten, aber nach der Verkehrsauffassung so gehandelt, z.B. Schuhe, so ist der Grundpreis ebenfalls nicht anzugeben. Werden die Waren in größeren Verkaufseinheiten abgegeben, also 6 Stück in einer Packung, kann hier der Preis je Stück angegeben werden.
Werden Gebrauchsgüter mit Verbraucherinformationen versehen, die Angaben über Gewicht, Länge, etc. machen, z.B. Länge des Handtuches, so sind dies reine Informationsangaben und Erläuterungen des Produktes. Die Grundpreisauszeichnung ist hier nicht notwendig.
6. Wie muss die Auszeichnung mit dem Grundpreis erfolgen?
Der Grundpreis muss neben dem Endpreis in unmittelbarer Nähe angegeben werden. Wird der Endpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal, etc, so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Der Grundpreis darf aber nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werden. Dies wäre als Täuschung und Irreführung des Verbrauchers ein Verstoß gegen Preisklarheit und Preiswahrheit.
7. Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auszeichnung der Ware mit dem Grundpreis?
Folgende Waren müssen nicht mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden:
- Waren, die von kleinen Direktvermarktern oder kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird. Bsp: kleine Bauernhöfe, Bahnhofskioske, Franchise- und Filialbetriebe müssen den Grundpreis angeben.
- Identität von Grundpreis und Endpreis. Wenn die Ware in Einheiten, die der genannten Mengeneinheit entsprechen, abgegeben wird, wird in der Regel der Endpreis mit dem Grundpreis identisch sein. In diesen Fällen kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden.
- Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen. Bei Sammelpackungen, z.B. Kaffeesahnedöschen, 10 oder 12 Stück als Palette, ist der Grundpreis auf die Menge des gesamten Inhalts zu berechnen.
- Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Beachte, wenn neben dem Waschmittel eine Probierpackung Enthärter beigegeben wird, so ist der Grundpreis anzugeben.
- Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden. Bsp: Waren werden im Zusammenhang mit einer Dienstleistung angeboten, wenn sie in Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern, Kantinen oder Friseurgeschäften angeboten und erbracht werden.
- Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
- Getränke, wenn diese üblicherweise in nur einer Nennfüllmenge angeboten werden.
- Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.
- kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
- Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3-Volumenprozent-Duftöl und mindestens 70-Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
- Waren ungleichen Nenngewichts oder –volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird. Bsp: Wurst wird in unterschiedlichem Füllgewicht abgegeben. Der Grundpreis ist gleich. Bei Reduzierungen muss der Grundpreis nicht angegeben werden, wenn der Endpreis einheitlich, z.B. alle Packungen 50 Cent weniger, reduziert wird.
- Leicht verderbliche Lebensmittel, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird. Bsp: Erdbeeren, allerdings müssen diese ursprünglich mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden.
Alle anderen Waren müssen mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. Die bisher bestehenden Ausnahmen in der Fertigpackungsverordnung (vgl. § 15 FertPackV i.V.m. Anlage 1 und 3) gelten nicht mehr. §§ 12 – 17 und 19 FertPackV werden aufgehoben. Die Nennfüllmengen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9 für Getränke, bis auf Milchgetränke, bleiben weiterhin bei der Angabe der Nennfüllmengen aufgrund EU-Recht verbindlich.
8. Seit wann gelten diese Vorschriften?
Die Verordnung trat zum 1. September 2000 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen die betroffenen Waren mit dem Grundpreis ausgezeichnet sein.
9. Welche Rechtsfolgen kommen auf mich zu, wenn ich die betroffenen Waren nicht mit dem Grundpreis auszeichne?
Wird der Grundpreis nicht angegeben, so kann der Händler mit Bußgeld bis zu 25.000 € belegt werden. Gleichfalls können Verstöße gegen §§ 1 und 3 UWG vorliegen, die z.B. Abmahnungen nach sich ziehen können.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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