Recht

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs umfangreiche Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Die Vorschriften sind am 01.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und sind nahezu alle am 2.12.2020 in Kraft getreten. Nur die Regelungen zur Aktivlegitimation der Wettbewerbsvereine (§ 8 Abs.3 UWG, § Abs. 1 Nr.2 Unterlassungsklagengesetz und § 9 Abs.2 Nr.2 Buchpreisbindungsgesetz) treten erst am 1.12.2021 in Kraft. Das Gesetz enthält ein umfassendes Paket an Maßnahmen, das zu einer erheblichen Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen soll. Insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen sollen vor den Folgen missbräuchlicher Abmahnungen geschützt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen dargestellt:

Anspruchsberechtigte

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Mitbewerber nur noch dann berechtigt, gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Verlangt wird also ein tatsächliches Konkurrenzverhältnis zum abgemahnten Wettbewerber. Durch diese Regelung wird solchen Unternehmen die Aktivlegitimation entzogen, die tatsächlich nicht am Markt teilnehmen und es nur darauf angelegt haben, kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen.
Darüber hinaus sind Wirtschaftsverbände nur noch unter der Voraussetzung aktivlegitimiert, dass sie in einer Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Eintragung in der besagten Liste soll durch das Bundesamt für Justiz erfolgen, das objektive Kriterien zugrunde legt, wie die Mindestanzahl von 75 Unternehmen, die dem Verein als Mitglieder angehören müssen, und den Umstand, dass die Tätigkeit des Vereins nicht primär darauf gerichtet sein darf, Einnahmen aus den Abmahnungen zu erzielen.
Die Anspruchsberechtigung wurde um weitere berufsständische Körperschaften erweitert sowie um Gewerkschaften.

Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen

Die Kodifizierung des Verbots der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen in § 8c Abs.2 UWG stellt eine zentrale Änderung dar. Hierbei wurde die tradierte Rechtsprechung kodifiziert, um das Vorgehen gegen den Abmahnmissbrauch zu erleichtern. § 8 c Abs.2 UWG listet 7 Indizien auf, bei deren Vorliegen im Zweifel von Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Abmahnende jedoch entkräften.

Abmahnung

Auch nach neuem Recht ist die Abmahnung keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an die Abmahnung sind nunmehr in § 13 Abs.2 UWG niedergelegt. So muss z.B. der Abmahnende seine Identität, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände und die Berechnung eines eventuellen Aufwendungsersatzanspruchs darlegen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, hat der Abmahnende keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Abmahnung.

Mitbewerber können keine Kostenerstattung verlangen für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, vgl. § 13 Abs.4 UWG. Hierdurch sollen finanzielle Fehlanreize beseitigt werden. Objektiv unberechtigte oder auch nur formell unzureichende Abmahnungen lösen einen Gegenanspruch des Abgemahnten auf Aufwendungsersatz hinsichtlich seiner Kosten der Rechtsverteidigung aus, § 13 Abs. 5 UWG.

Vertragsstrafe

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist ausgeschlossen, wenn Mitbewerber erstmalig Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sowie gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abmahnen, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, § 13 a Abs.2 UWG.
Die Vertragsstrafe darf ein Höhe von 1.000,00 € nicht übersteigen, wenn die Zuwiderhandlung nur eine unerhebliche Beeinträchtigung z.B. der Verbraucherinteressen oder Mitbewerberinteressen darstellt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, § 13 a Abs.3 UWG.
Neu ist die Fiktion einer angemessenen Vertragsstrafe. Der Abgemahnte schuldet auch in dem Fall, dass er eine unangemessen hohe Vertragsstrafe versprochen hat, lediglich die Vertragsstrafe in einer angemessenen Höhe, § 13 a Abs.4 UWG.

Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands

Nunmehr wurde der fliegende Gerichtstand, d.h. die Möglichkeit, nicht nur am Sitz des Beklagten sondern auch überall dort zu klagen, wo sich ein Rechtsverstoß manifestiert, für Fälle eingegrenzt, die Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Telemedien betreffen. Hier gilt künftig die schon für Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie- und Handelskammern bestehende Regelung, dass am Sitz des Beklagten geklagt werden muss, wenn der Beklagte einen inländischen Gerichtsstand hat.

Das Gesetz enthält einige Regelungen zur Verhinderung des Abmahnmissbrauchs. Ob sich diese künftig bewähren, bleibt abzuwarten. Mitgliedsunternehmen der IHK Pfalz können sich bei wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich einer rechtlichen Ersteinschätzung an die IHK Pfalz wenden.