Recht
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
I. Aufgabe der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle soll in Wettbewerbsstreitigkeiten eine gütliche Einigung herbeiführen. Das Einigungsverfahren bezweckt eine kostensparende Beilegung des Rechtsstreits ohne Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte. Unter Mitbewerbern erscheint es oftmals gerade im Hinblick auf "Retourkutschen" sinnvoll, die Einigungsstelle anzurufen, um Wettbewerbsstreitigkeiten nicht durch einstweilige Verfügungen zu verschärfen.
II. Zuständigkeit
Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht ( Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb- UWG ) zuständig. Die Inanspruchnahme der Einigungsstelle erfolgt durch Verbände und Mitbewerber.
Die örtliche Zuständigkeit der Einigungsstelle ist gegeben, wenn der Antragsgegner im IHK-Bezirk seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat oder die in Streit befindliche Handlung dort begangen wurde.
III. Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle
Die Errichtung der Einigungsstelle bei der IHK Pfalz ist durch Verordnung der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 02.05.1988 erfolgt.
Die Einigungsstelle ist mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt hat und im Wettbewerbsrecht erfahren ist und zwei sachverständigen Unternehmern als Beisitzern besetzt. Bei Anruf der Einigungsstelle durch einen Verbraucher oder einen Verbraucherschutzverband fungieren ein Unternehmer und ein Verbraucher als Beisitzer.
Der Vorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Kammer auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle gelten die §§ 41- 43, § 44 II-IV der Zivilprozessordnung entsprechend.
IV. Geschäftsführung
Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der IHK Pfalz geführt. Mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen sowie Zuschriften sind an die Dienstanschrift der IHK Pfalz zu richten.
V. Ablauf des Verfahrens
1. Einleitung des Verfahrens
Anträge an die Einigungsstelle sind mit Begründung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke schriftlich in mindestens fünffacher Ausfertigung einzureichen oder zu Protokoll bei der Kammer zu erklären.
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Während der Anhängigkeit eines
Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig.
Die Einigungsstelle kann die Einleitung des Verfahrens ablehnen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch für offensichtlich unbegründet hält oder sich für unzuständig erachtet.
2. Mündliche Verhandlung
Im Regelfall wird auf den Antrag hin Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Die Frist zwischen der Zustellung der Antragsschrift und dem Terminstag beträgt mindestens drei Tage, kann jedoch in begründeten Fällen bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder erzwingen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten.
Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihr erscheinen oder sich freiwillig schriftlich äußern. Eine Beeidigung der Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien ist nicht zulässig. Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung der ihnen durch das Verfahren bekannt gewordenen Vorgänge zur Pflicht machen.
Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
3. Beendigung des Verfahrens
Beim Zustandekommen eines Vergleichs wird dieser in einer besonderen Urkunde niedergelegt und von den Parteien und den mitwirkenden Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung betrieben werden.
Bei Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung festzustellen und den Parteien mitzuteilen. Den Parteien bleibt es überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4. Kosten des Verfahrens
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben. Auslagen für Beisitzer, Zeugen und Sachverständige sind der Kammer zu ersetzen. Sie werden der Höhe nach von der Einigungsstelle festgestellt und sind, soweit in einem Vergleich keine andere Regelung getroffen ist, von den Parteien hälftig zu tragen.