Pfälzische Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten
Das Verfahren vor der Pfälzischen Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten dient der außergerichtlichen Streitbeilegung. Die schnelle und kostengünstige Beilegung von kaufmännischen Streitigkeiten in einem geregelten außergerichtlichen Verfahren ist von erheblichem wirtschaftlichen Interesse für die beteiligten Unternehmen und entlastet die staatlichen Gerichte. Die außergerichtliche Konfliktbeilegung ist außerdem weniger belastend für die wirtschaftlichen Beziehungen der Unternehmen als ein gerichtliches Verfahren.
Die Pfälzische Schlichtungsstelle kann in allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus der geschäftlichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Darüber hinaus kann die Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten innerhalb einer Gesellschaft eingeschaltet werden.
Mit Hilfe der Moderation durch einen neutralen Dritten, den sogenannten Schlichter, erarbeiten die Parteien eine einvernehmliche Problemlösung. Das Verfahren ist freiwillig, vertraulich und nicht öffentlich.
Die Bestimmung des Schlichters oder der Schlichter (bis zu drei Personen) erfolgt einvernehmlich durch die Parteien oder auf Vorschlag der Geschäftsstelle.
Als Schlichter fungieren Personen mit Befähigung zum Richteramt und entsprechender juristischer Erfahrung und Kompetenz.
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung zwischen den Parteien und dem Schlichter voraus.
In einem umgehend anberaumten Termin mit den Parteien erörtert der Schlichter den Konflikt und versucht, eine interessengerechte Einigung für die Parteien herbeizuführen.
Das Verfahren endet, wenn die den Streit beendende und für beide Parteien bindende Vereinbarung abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei die Schlichtung für gescheitert erklärt.
Bei Scheitern der Schlichtung steht der Weg zum Gericht unverändert offen.
Einzelheiten zum Ablauf des Verfahrens vor der Pfälzischen Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten entnehmen Sie bitte der Verfahrensordnung.