Recht
Bestellung / Benennung von Sachverständigen
Bestellung von Sachverständigen
Die IHKs haben die vom Gesetzgeber übertragene Aufgabe, Sachverständige auf den Sachgebieten der Wirtschaft öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Gesetzliche Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen des sogenannten abstrakten Bedürfnisses für das beantragte Sachgebiet, der Nachweis der besonderen Sachkunde sowie das Vorhandensein der persönlichen Eignung. Diese Voraussetzungen sind von der IHK in einem Verwaltungsverfahren zu überprüfen mit dem Ziel, nur persönlich und fachlich qualifizierte Personen insbesondere Wirtschaft, Gerichten und Behörden zur Verfügung zu stellen.
Benennung von Sachverständigen
In einer hochtechnisierten und arbeitsteiligen Gesellschaft kommt man ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen nicht mehr aus. Gerichte, Behörden, Unternehmer sowie Verbraucher sind auf den Rat von Sachverständigen angewiesen. Um diese Nachfrage nach Sachverstand zu befriedigen, benennen die IHKs auf Anfrage die von ihnen für die verschiedensten Sachgebiete öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Im außergerichtlichen Bereich kann die Benennung und das Tätigwerden von Sachverständigen bewirken, dass sich Interessenkonflikte schnell und kostengünstig erledigen lassen. In gerichtlichen Verfahren trägt die richtige Auswahl und Benennung von Sachverständigen zu einer zutreffenden Urteilsfindung bei.