Recht
Online-Händler dürfen keine Zahlungszuschläge mehr verlangen
Sowohl beim Angebot einer PayPal-Zahlung wie auch einer Kreditkartenzahlung fallen beim Onlinehändler Kosten an. Bisher durften Händler die Kosten der Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel auf ihre Kunden abwälzen. Voraussetzung war lediglich, dass mindestens eine kostenlose Zahlungsmethode angeboten wurde.
Seit dem 13. Januar 2018 gilt gemäß § 270 a S.1 BGB, dass eine Vereinbarung, die ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte vorsieht, unwirksam ist. Es dürfen daher für diese Zahlungsarten keine Zuschläge für Verbraucher berechnet werden. Betroffen von der Neuregelung sind z.B. die gängigsten Zahlungsarten mit Kreditkarten oder die Zahlungsart Sofortüberweisung.
Im B2B-Bereich wird differenziert: Unternehmen können bei kartengebundenen Zahlungsmitteln weiterhin Entgelte nehmen. Hinsichtlich Überweisungen und Lastschriften gilt das Verbot auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
Ob auch Zahlungen via PayPal und Amazon Payment der neuen Vorschrift unterfallen, wurde vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Auch hier sollten sich Unternehmen jedoch auf die Neuregelung einstellen. Ausdrücklich ausgenommen sind lediglich die Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren wie z.B. American Express oder Diners Club.
Dementsprechend mussten betroffene Händler ihre AGB und ihre technischen Systeme bis 13.01.2018 an die neue Rechtslage anpassen. Wer dies nicht beachtet, muss mit kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.