Recht

Nutzung von Social Media im Unternehmen

Unter Social Media versteht man auf dem Internet basierende Kommunikationskanäle und Anwendungen, die die soziale Interaktion zwischen Menschen ermöglichen. Zu den bekanntesten Social Media Werkzeugen zählen Soziale Netzwerke wie Facebook, Xing, Flickr, Videoplattformen wie Youtube, Twitter als Microblogging- Dienst und Corporate Blogs.

I. Einleitung

Auch für kleine und mittlere Unternehmen eröffnen sich durch die Nutzung Sozialer Netzwerke neue Chancen. Je nach strategischer Ausrichtung kann Social Media zum Verkauf, Marketing, Kundenservice oder Aufbau von B2B- Partnerschaften genutzt werden. Unternehmen können den eigenen Service und ihre Expertise erfolgreich kommunizieren, um ihr Image zu verbessern und neue Zielgruppen durch Interaktion zu erschließen. Die Neukundengewinnung führt zu Umsatzsteigerungen. Außerdem erhöht die Kommunikation mit Kunden die Kundenbindung.
Viele deutsche Unternehmen nutzen Soziale Netzwerke auch bei der Bewerberauswahl.

II. Anbieterkennzeichnung

Unternehmen unterliegen als Anbieter von Telemedien der Impressumspflicht. Ein Link zu einem bereits existierenden Impressum, z.B. im Internetshop, ist ausreichend.
Bei journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten ( Inhalte mit meinungsbildender Qualität) muss zusätzlich ein Verantwortlicher für die jeweiligen Inhalte genannt werden (verantwortlich nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Der Link muss als solcher leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

III. Werbung über Social Media

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet, hat die Preisangabenverordnung zu beachten. Insbesondere ist der Endpreis anzugeben. Zusätzlich ist über eventuelle Liefer- und Versandkosten aufzuklären.
Das Wettbewerbsrecht muss auch bei Werbeaktivitäten in Sozialen Netzwerken eingehalten werden. Beispielsweise ist jede werbliche Äußerung im Auftrag des Unternehmens als kommerzielle Werbung klar zu kennzeichnen. Shop- Empfehlungen oder Erfahrungsberichte, die angeblich von Nutzern oder Käufern stammen, in Wirklichkeit aber Auftragsarbeiten sind, sind verboten und daher abmahnfähig.

IV. Informationspflichten bei Handel über Soziale Netzwerke

Bei Verkäufen über Soziale Netzwerke gelten die Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, § 312e BGB und im Fernabsatz, §§ 312b ff BGB.
Die Informationspflichten umfassen technische Mittel zur Erkennung und zur Berichtigung von Eingabefehlern bei Bestellungen, die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, die Bestätigung des Zugangs der Bestellung und die Möglichkeit des Abrufs der Vertragsbestimmungen einschließlich AGB.

VI. Datenschutzrecht in Sozialen Netzwerken

Werden personenbezogene Daten über das Internet erhoben oder verarbeitet, so muss gemäß § 13 des Telemediengesetzes über die einzelnen Tatbestände der Verarbeitung in einer Datenschutzerklärung auf der Website informiert werden. Dies bedeutet auch, dass in der Datenschutzerklärung über die Einbindung von Plugins informiert werden muss. Ohne ordnungsgemäße Datenschutzerklärung drohen Betreibern von Webseiten außer Schadensersatzansprüchen vor allem Bußgelder der Aufsichtsbehörden.
Auch beim sogenannten Social Media Monitoring, d.h. der Beobachtung und Analyse von nutzergenerierten Inhalten der Social Media Werkzeuge, ist das Datenschutzrecht zu beachten. Bei Datenerhebung und Datenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz muss grundsätzlich eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen.

VII. Arbeitsrechtliche Aspekte bei Sozialen Netzwerken

Als Arbeitgeber kann man die Frage der Nutzung Sozialer Netzwerke ganz dem Arbeitnehmer überlassen und sich hierzu überhaupt nicht positionieren. Umgekehrt kann man seine Beschäftigten auffordern oder sogar verpflichten, in Sozialen Netzwerken aktiv zu sein.
In den meisten Unternehmen gibt es gar keine Regelungen für die Nutzung Sozialer Netzwerke.
Bei einigen Unternehmen wird die private Nutzung von Social Media ebenso wie die private Nutzung von E-Mail und Internet in geringem Umfang in den Pausen nicht beanstandet.

1. Bewerberauswahl über Soziale Netzwerke

Die neuen avisierten Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz sollen darüber Klarheit bringen, welche Daten der Arbeitgeber aus Sozialen Netzwerken erheben darf.
Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf sollen Recherchen in berufsorientierten Netzwerken gestattet sein.
Aus Sozialen Netzwerken, die nicht der beruflichen Darstellung dienen, dürfen nach dem Gesetzesentwurf personenbezogene Daten nicht erhoben werden, da das schutzwürdige Interesse des Bewerbers überwiegt.

2. Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Arbeitnehmer müssen strafrechtliche Vorschriften auch in Sozialen Netzwerken beachten. Beschäftigte sind aufgrund des Arbeitsvertrags bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird durch § 17 UWG sanktioniert. Das Verbot der Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stellt daher keine Besonderheit im Bereich der Sozialen Netzwerke dar.

3. Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers und freie Meinungsäußerung

Die Interaktion und Präsentation von Beschäftigten in Sozialen Netzwerken birgt Risiken für ein Unternehmen. Kritische Äußerungen der Beschäftigten über den Arbeitgeber bringen die Gefahr einer Rufschädigung oder Beschädigung der Marke mit sich. Die Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis verbietet nicht jede Meinungsäußerung über das Unternehmen. Kritische Meinungsäußerungen, die vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind, verletzen auch keine arbeitsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten.
Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen mit ehrverletzendem Charakter sind Beschäftigten verwehrt.

4. Herausgabe von Zugangsdaten und Kundendaten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Beschäftigte auch die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel an den Arbeitgeber herauszugeben. Die Herausgabe des Nutzerkontos geschieht durch Mitteilung der Zugangsdaten an den Arbeitgeber. Bei personenbezogenen Daten privater Natur besteht ein Löschungsanspruch. Der Beschäftigte hat in jedem Fall solche Daten, insbesondere die Kundendateien, an den Arbeitgeber herauszugeben, damit dieser die vom Beschäftigten getätigten Geschäfte weiterführen kann.

5. Befugnisse des Arbeitgebers bezüglich der Online-Darstellung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber darf nur Weisungen erteilen, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Für Weisungen des Arbeitgebers bezüglich Sozialer Netzwerke bedeutet dies, dass er den privaten Umgang der Beschäftigten mit derartigen Inhalten in keiner Weise regeln darf.

6. Social Media Richtlinien

Das Arbeitsrecht eröffnet Möglichkeiten, Sachverhalte aus dem Bereich der Sozialen Netzwerke rechtlich zu bewerten und nötigenfalls zu sanktionieren.
Verbindliche Richtlinien für den Umgang mit Sozialen Netzwerken können festgelegt werden, um die ohnehin rechtlichen Grenzen nachzuzeichnen.
Zunächst sollte statuiert werden, ob die Nutzung Sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit zulässig ist und ob die Nutzung nur zu Geschäftszwecken erfolgen darf oder auch eine Privatnutzung erlaubt ist.
Hinweise auf die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag wie Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht und Loyalitätspflicht im Hinblick auf Äußerungen über das Unternehmen in Sozialen Netzwerken sollten ebenso niedergelegt werden wie auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Beachtung der einschlägigen Regeln des Wettbewerbs-, Urheber-, Marken,- und Persönlichkeitsrechts.
Weitere wichtige Themen und Regelungskomplexe sind die Eigenverantwortung des Mitarbeiters, Hinweise zum allgemeinen Kommunikationsverhalten (Netikette), Sicherheitsaspekte (EDV), Kenntlichmachung der Inhalte als private Meinung und Rechtsfolgen bei Verstößen.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Social Media Richtlinien über § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG, wenn die Privatnutzung von Netzwerken eingeräumt wird. Mitbestimmungspflichtig sind danach verbindliche Verhaltensvorschriften für die Beschäftigten des Unternehmens.
Bei der Erhebung von Daten, z.B. Überwachung des Arbeitnehmers durch technische Geräte wie Stechuhr etc. , um Verhalten oder Leistung von Mitarbeitern zu kontrollieren, steht dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu.

IX. Ausblick

Der Trend zu Social Commerce, d.h. der Produktverkauf über Soziale Netzwerke, wird stark zunehmen, da die Vorteile der Nutzung Sozialer Netzwerke für Unternehmen offensichtlich sind. Unternehmen können kostengünstig mit Kunden kommunizieren und interagieren. Das Potential der Kundenakquisition und Bindung ist sehr groß.
Soziale Medien werden daher künftig bei Kaufprozessen eine immer wichtigere Rolle spielen. Marketingexperten prognostizieren bereits, dass auf den E- Commerce der F- Commerce (Facebook- Commerce) folgt.
Die unternehmerische Entscheidung, ob Social Media zur Kundenansprache genutzt wird, sollte in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Ressourcen getroffen werden.
Unternehmen, die Social Media verwenden, sollten die sich permanent verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich des Datenschutzrechts, im Blick haben, um Haftungsfallen zu umgehen.