Recht

Informationspflichten für Online-Händler über OS-Plattform

Durch die sog. ODR-Verordnung werden Online-Händlern unter anderem neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern auferlegt. Hauptziel dieser Verordnung ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten.
Damit Verbraucher von der Plattform Kenntnis erlangen, müssen Online-Händler seit dem 09.01.2016 einen Link zur OS-Plattform auf ihrem Internetauftritt einfügen. Da der Link für Verbraucher leicht zugänglich sein muss, kann diese Anforderung erfüllt werden, wenn folgender Text z.B. in das Impressum (welches ebenfalls leicht zugänglich sein muss) aufgenommen wird:
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.
Die Informationspflicht gilt für alle Online-Händler, auch wenn diese über keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie ebay oder Amazon vertreiben.
Die Informationspflicht zur Bereitstellung des Links gilt seit dem 09.01.2016, auch wenn die OS-Plattform bisher nicht fertiggestellt ist. Um aber das Abmahnrisiko zu minimieren, sollten Online-Händler bereits jetzt den Link auf der Homepage einstellen.
Weitere Informationspflichten sind erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beachten.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Online-Händler drei verschiedene Zeitpunkte beachten müssen:
  • 09.01.2016: Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung, d. h. Link auf die europäische OS-Plattform, z.B. im Impressum („leicht zugänglich“)
  • Frühestens ab April 2016: Zulassung nationaler alternativer Streitschlichtungsstellen, Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung, d. h. Online-Händler müssen zusätzlich einen Hinweis auf die Existenz der europäischen OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen in die AGB aufnehmen, falls eine freiwillige Bereitschaft vorliegt oder der Händler verpflichtet ist (z.B. Energieversorger), eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen
  • Anfang 2017: Informationspflicht nach § 36 VSBG, d. h. Hinweis auf die Bereitschaft oder Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle.