Recht

Die Domain

Der Kernpunkt eines jeden Internetauftrittes ist die Domain – d.h. der „Name“ unter dem der Internetauftritt im World Wide Web zu finden ist. Die Varianten für die Domain eines Unternehmens sind vielfältig – sie reichen von der Gattungs- oder Branchenangabe über die Unternehmens- oder Produktbezeichnung bis hin zur Abkürzung. Jede Domain ist nur einmal verfügbar, so dass das Prinzip des „wer zuerst kommt mahlt zuerst“ neben den allgemeinen Marketingüberlegungen bei der Suche nach der „richtigen“ Internetadresse von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Entscheidung für eine bestimmte Domain kann, wie zwischenzeitlich anhand vieler gerichtlicher Entscheidungen zu Domains festzustellen ist, zu erheblichen rechtlichen Problemen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wunschadresse bestehende Marken- oder Namensrechte Dritter verletzt.

Domain-Grabbing

Über einen langen Zeitraum war es eine gängige Geschäftsidee, eine große Anzahl von Internetadressen mit gängigen und griffigen Unternehmensbezeichnungen, Produktnamen oder Gattungs-/ Branchenbegriffen zu reservieren, um die Rechte an jeder Domain später zu verkaufen. Jedoch unterbinden die deutschen Gerichte diese Geschäftspraxis zunehmend: zu "zwilling.de" und "ufa.de" urteilten die Gerichte, dass die Reservierung dieser Domains ein Verstoß gegen das Namensrecht des jeweils betroffenen Unternehmens sei.

Gleichnamige Domaininhaber

Grundsätzlich hat jeder, also Privatmann und Unternehmen, das Recht, seinen Namen zu nutzen. Dabei kann es selbstverständlich vorkommen, dass jemand - ohne dabei unbedingt kommerzielle Zwecke verfolgen zu müssen - als Domain seinen eigenen Namen gewählt und registriert hat, dieser Name aber demjenigen eines Unternehmens gleicht.
In diesen Fällen der Gleichnamigkeit wägt die Rechtsprechung die sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten gegeneinander ab und berücksichtigt hierbei insbesondere die Bekanntheit der jeweiligen Namensträger und deren Interesse gerade an dieser bestimmten Internetadresse. Dies führte beispielsweise dazu, dass der Privatmann Shell, der zuerst im Internet unter „shell.de“ auftrat, diese Internetadresse an das Unternehmen Shell abgeben musste, da der Firma eine überragende Verkehrsgeltung zukommt (ähnlich: „krupp.de“). Dagegen unterlag ein regionales Unternehmen im Streit mit einem gleichnamigen Privatmann, da das Unternehmen bei Abwägung der Interessen keine stärkere Position für sich in Anspruch nehmen konnte.

Gleiches Unternehmenskennzeichen und Markenrecht

Eine Internetadresse kann des weiteren dann Rechte Dritter verletzen, wenn sie ein Unternehmenskennzeichen enthält, das markenrechtlich geschützt ist. Grundsätzlich gilt es hier zu überprüfen, welche der Parteien das ältere Recht für sich in Anspruch nehmen kann. Als ein erster Ansatzpunkt kann mitunter das Datum der Eintragung in das Markenregister dienen. Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Unternehmen ihre Unternehmenskennzeichen eintragen lassen. Gleichwohl kann in diesen Fällen dennoch ein Recht an diesem Kennzeichen bestehen, da ein Unternehmenskennzeichen auch durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr Markenschutz erlangen kann.
Wird eine bestimmtes Unternehmenskennzeichen als Domain genutzt, erwächst daraus ein eigenes Namensrecht. Einem Dritten ist es somit grundsätzlich nicht möglich, sich dieses Unternehmenskennzeichen nachträglich als Marke eintragen zu lassen und gegenüber dem Domaininhaber einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Missbräuchliche Verwendung bekannter Unternehmenskennzeichen

Unzulässig ist es auch, bekannte Namen von Unternehmen oder andere Unternehmenskennzeichen unbefugt in die eigene Internetadresse einzubauen um so den Ruf dieses Namens auszunutzen. Das OLG München urteilte im Falle der Internetadresse „rollsroyceboerse.de“ beispielsweise, dass diese Domain den Firmennamen der Firma Rolls Royce verletzt, da kein sachlicher Bezug zwischen der Domain und dem angebotenen Webseiteninhalt bestand.

Branchen- und Gattungsbezeichnungen

Problematisch kann sich auch die Verwendung von sogenannten beschreibenden Domains darstellen. Hierzu zählen etwa Internetadressen wie „kueche.de“, „lastminute.de“ oder „mitwohnzentrale.de“. Teilweise wird argumentiert, dass die Verwendung einer solchen Domain irreführend ist, da eine Allein- bzw. Spitzenstellung des Domaininhabers suggeriert wird und Kundenströme unzulässig kanalisiert werden.
Verschiedene Gerichte und der BGH (im Fall „mitwohnzentrale.de“) stellten jedoch fest, dass die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain nicht generell wettbewerbswidrig ist. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen es einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bewusst sei, dass auf dem betroffenen Markt mehrere Anbieter miteinander im Wettbewerb stehen.

Verwechslungsgefahr bei abweichender Schreibweise oder anderer Top-Level-Domain

Der Marken- oder Namensschutz kann grundsätzlich nicht dadurch umgangen werden, dass eine bestehende Internetadresse durch das Einfügen eines Bindestrichs (etwa: „mobil-com.de“) oder durch eine abgeänderte Schreibweise („cannon.de“ statt „canon.de“) nur unmerklich abgeändert wird. Ähnlich ist es zu bewerten, wenn lediglich eine andere Top-Level-Domain gewählt wird – also etwa „.com“ statt „.de“.
Um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, kann es in solchen Fällen angezeigt sein, einen ausdrücklichen Hinweis auf die Internetseite desjenigen Marken- oder Namensinhabers zu geben, dessen Rechte möglicherweise verletzt sein könnten. Eventuell ist auch über Einrichtung eines Links zu dem Internetauftritt dieses Marken- oder Namensinhabers nachzudenken.

Was tun im Falle von Rechtsstreitigkeiten?

Für einen Unternehmer können sich bei der Wahl einer bestimmten Domain somit im wesentlichen zwei Probleme ergeben:
  • Die eigenen Rechte werden durch eine fremde Domain verletzt oder
  • man selbst wird mit der Begründung, eine Domain rechtswidrig zu gebrauchen, abgemahnt.
Stellt man fest, dass eigene Rechte durch den Gebrauch einer bestimmten Domain verletzt werden, sollte der bisherige Inhaber dieser Domain zunächst schriftlich, eventuell auch per E-Mail, aufgefordert werden, die Nutzung dieser Domain zu unterlassen und – sofern gewünscht – ihrer Übertragung zuzustimmen. Der Name und die Anschrift des Inhabers der bereits registrierten Domain kann in der Datenbank DENIG eG, Frankfurt ermittelt werden, sofern es sich um eine Top-Level-Domain mit der Endung „.de“ handelt.
Erst wenn auf diese Aufforderung hin keine Reaktion des Inhabers der Domain erfolgt oder ein Unterlassungsanspruch bestritten wird, ist möglicherweise die Durchsetzung der Ansprüche durch einen Rechtsanwalt angezeigt.
Ist man jedoch aufgrund einer behaupteten Namens- und/oder Markenrechtsverletzung selbst der Adressat einer Abmahnung, sollte zunächst geprüft werden, ob diese möglicherweise im Rahmen einer „Serienabmahnung“ erstellt wurde, d.h. ob die abmahnende Stelle oder der abmahnende Rechtsanwalt nicht lediglich Gebühreneinkünfte zu erzielen beabsichtigt. Ein solches Vorgehen könnte unzulässig sein, wenn nicht zumindest vorher auf einfachem schriftlichem Wege auf die Rechtsverletzung hingewiesen und ein sofortiges Unterlassen begehrt wird.
Im Regelfall wird die abmahnende Partei allerdings ein berechtigtes Interesse verfolgen. Hierbei ist dann zu beachten, dass ein Unterlassungsanspruch unabhängig von einem Verschulden besteht und somit die Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Partei im Regelfall zu erstatten sind. Diese Kosten können aufgrund der hohen Streitwerte erheblich sein.
Das Medium Internet ist in seiner Entwicklung weiterhin einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen, was sich auf die Rechtsentwicklung in diesem Gebiet entsprechend niederschlägt.
Trotz der in der letzten Zeit zahlreich ergangenen Urteile, die zumindest einen grundsätzlichen Orientierungsrahmen bieten, sollte das Risiko eines Rechtsstreites folglich nicht unterschätzt werden.