Recht

Offenlegung von Jahresabschlüssen

I. Allgemeines

Seit 1986 müssen Kapitalgesellschaften in Deutschland ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Die Offenlegung dient insbesondere dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes. Die Sicherheit des Handelsverkehrs soll nämlich dadurch verbessert werden, dass sich der interessierte Geschäftsverkehr durch Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz eines Unternehmens überzeugen kann. Dieser dem deutschen Rechtssystem bis dahin fremde Gedanke wurde durch verschiedene EWG-Richtlinien in der gesamten Europäischen Union eingeführt.
Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Sanktionsvorschriften, die zuvor gering waren, wesentlich verschärft.
Achtung: Angesichts der strengen Sanktionsmöglichkeiten wird empfohlen, der in § 325 HGB geregelten Offenlegungspflicht rechtzeitig nachzukommen.

II. Offenlegung

Die Rechnungslegungsunterlagen sind beim Betreiber des Bundesanzeigers mit anschließender Bekanntmachung offenzulegen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind die Rechnungslegungsunterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln.
Die Offenlegung muss unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres, erfolgen. Beispielsweise endet für den Bilanzstichtag auf den 31.12.2022 die Offenlegungsfrist am 31.12.2023.

Von der Pflicht zur Offenlegung sind im Wesentlichen erfasst:
  • Kapitalgesellschaften, wie die GmbH (hierzu gehört auch die UG (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH), die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien;
  • Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist; das trifft vor allem die GmbH & Co. KG.
Neben den untenstehend erläuterten Gesellschaften, sind u.a. auch Banken, Versicherungsunternehmen, Emittenten von Vermögensanlagen (§ 23 VermAnlG), Energieversorgungsunternehmen, Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union/im Europäischen Wirtschaftsraum offenlegungspflichtig.
Je nach Größe der Gesellschaft gelten mehr oder weniger strenge Veröffentlichungsregeln. Dabei wird zwischen Kleinstgesellschaften, kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften und Konzernen unterschieden.

Kleinstgesellschaften

im Sinne des § 267a HGB (Fassung in Kraft getreten am 17.04.2024 und gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen) sind kleine Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 450.000 € Bilanzsumme;
  • 900.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  • im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
Gemäß der Übergangsvorschrift § 176 GenG sind die Größenmerkmale des § 267a Abs. 1 S. 1 HGB in der ab dem 17.04.2024 geltenden Fassung für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Abs. 1 S. 1 GenG erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Kleinstgesellschaften müssen nur die Bilanz übermitteln. Sie können daher zwischen der Veröffentlichung des Jahresabschlusses und der dauerhaften Hinterlegung der Bilanz im Unternehmensregister wählen.

Kleine Gesellschaften

gemäß § 267 Abs. 1 HGB (Fassung in Kraft getreten am 17.04.2024 und gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen) sind solche, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 7.500.000 € Bilanzsumme.
  • 15.000.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
Bei kleinen Gesellschaften genügt die Aufstellung einer verkürzten Bilanz (vgl. § 266 Abs. 1 S. 3 HGB) und es reicht aus, wenn die Bilanz und der Anhang (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) offengelegt werden.

Als mittelgroße Gesellschaften

gelten Unternehmen nach § 267 Abs. 2 HGB (Fassung in Kraft getreten am 17.04.2024 und gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen), die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei Werte für kleine Gesellschaften übertreffen, aber mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 25.000.000 € Bilanzsumme.
  • 50.000.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
  • im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
Mittelgroße Gesellschaften müssen, wie große Gesellschaften, alle in § 325 Abs. 1 HGB genannten Rechnungsunterlagen offenlegen. Es gelten allerdings Erleichterungen hinsichtlich des Umfangs der Bilanz und des Anhang gemäß § 327 HGB.

Große Gesellschaften

überschreiten gemäß § 267 Abs. 3 HGB an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der Grenzwerte für mittelgroße Gesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 2 HGB. Große Gesellschaften und Konzerne müssen nach § 325 Abs. 1 HGB ihren Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers oder den (IAS-)Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats offenlegen. Der Ergebnisverwendungsvorschlag und der Ergebnisverwendungsbeschluss sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben bzw. beginnen, gemäß § 285 Nr. 34 HGB im Anhang enthalten. Börsennotierte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind zudem verpflichtet, die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex im Sinne von § 161 HGB offenzulegen.

III. Hinterlegungsbekanntmachung

Die meisten betroffenen Gesellschaften im Kammerbezirk erfüllen nur die Größenmerkmale der kleinen Gesellschaft. Ihnen obliegt es somit, die Bilanz und den Anhang zum Bundesanzeiger bzw. für die nach dem 31.12.2021 beginnenden Geschäftsjahre zum Unternehmensregister offenzulegen und über die Publikations-Plattform entsprechend zu übermitteln.

IV. Sanktionen

Bei Verletzung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist gemäß § 335 HGB durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Das Ordnungsgeld kann hierbei sowohl gegen die vertretungsberechtigten Organe als auch die Gesellschaft selbst verhängt werden. Vor Verhängung des Ordnungsgeldes gibt das Bundesamt für Justiz den Adressaten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe auf, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an der Offenlegungspflicht nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Erfolgt die Offenlegung nicht in der vorgenannten Frist oder wird die Unterlassung nicht mittels Einspruchs gerechtfertigt, setzt das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeld fest und wiederholt die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten (in der Regel höheren) Ordnungsgelds. Nach bisherigem Recht betrug das Ordnungsgeld mindestens 2.500 €. Nunmehr beträgt das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften 500 € und für kleine Kapitalgesellschaften 1.000 €, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet nachgeholt hat, bevor das Bundesamt für Justiz weitere Schritte einleitet.

Weitergehende Informationen zu den Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz.

Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Pfalz - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juni 2024