Recht

Wanderlager

Für Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren und Dienstleistungen vertrieben oder Bestellungen aufgenommen werden, sind nachfolgende Vorschriften zu beachten.

Begriff

Wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer „festen Verkaufsstätte“ aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder Dienstleistungen, wie z.B. Reisen, vermitteln, so handelt es sich um ein Wanderlager i. S. des § 56a der Gewerbeordnung (GewO).
Grundsätzlich fallen solche Veranstaltungen unter die Vorschriften für das Reisegewerbe (§§ 55 ff GewO). Die Reisegewerbekartenpflicht betrifft nicht nur den Gewerbetreibenden, der die Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt, sondern auch den bzw. die Gewerbetreibenden, die den Verkauf an Ort und Stelle (im eigenen oder fremden Namen) auf fremde Rechnung, z.B. für eine Vertriebsfirma, abwickeln. Aber auch die dahinter stehende Vertriebsfirma (bzw. deren Inhaber oder Gesellschafter), die Vertragspartner des Kunden werden soll, benötigt eine Reisegewerbekarte.

Beispiele

Der vorübergehende Verkauf z.B. in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, Zelten, zeitweise leerstehenden Ladenlokalen, Hotels und Gaststätten, Stadthallen und sonstige Hallen (insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten), aber auch der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen stellen Wanderlager dar. Dabei ist es gleichgültig, in welcher Weise die Waren dem Kunden verschafft werden, ob er sie also gleich mitnimmt, sie später abholt oder - eventuell auch über eine gesonderte Bestellung - zugeschickt bekommt. Gleiches gilt für den Vertrieb von Dienstleistungen – auch hier ist es unerheblich, ob der Kunde z.B. die Reise sofort während der Verkaufsveranstaltung beim Reiseveranstalter bucht oder erst später.
Die Bezeichnung „Feste Verkaufsstätte“ bezieht sich bei Fahrzeugen nicht auf die Bauart des Fahrzeuges als Verkaufsstätte und seine Verbundenheit mit dem Boden, sondern auf den Zustand des Fahrzeuges während des Verkaufs der Ware. Das Fahrzeug muss während des Vertriebs fest stehen oder fest liegen, sich also nicht in Bewegung befinden.

Anzeigepflicht bei öffentlicher Ankündigung

Sofern auf die Veranstaltung mittels öffentlicher Ankündigung - insbesondere jegliche Art von Werbung - hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager eine Anzeigepflicht (§ 56a Abs. 1 GewO). Die Anzeige des Wanderlagers ist spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde einzureichen.

Öffentliche Ankündigung

Um eine öffentliche Ankündigung handelt es sich dann, wenn diese an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, die durch gegenseitige Beziehungen weder persönlich untereinander noch mit dem Gewerbetreibenden verbunden sind. Öffentlich ist eine Ankündigung auch dann, wenn sie lediglich an wenige Personen gerichtet ist, die aber als Multiplikatoren fungieren sollen. Die Ankündigung kann durch Plakate, Zeitungsanzeigen Rundschreiben, Handzettel, Ausrufen auf der Straße, Ankündigung in Funk und Fernsehen, persönliche Einladung, etc. erfolgen. Auch persönliche Einladungen an sogenannte „Club-Mitglieder“ oder „Premium- Kunden“ gelten als öffentliche Ankündigung, wenn die eingeladenen Personen ausdrücklich Begleiter mitbringen dürfen.

Inhalt der öffentlichen Ankündigung

In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:
  • der Name und der ausgeschriebene Vorname oder die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen,
  • die Art der Ware oder der Dienstleistung, die vertrieben wird,
  • der Ort der Veranstaltung
Dabei ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit Wanderlagerveranstaltungen auch in persönlichen Einladungsschreiben keine unentgeltlichen Zuwendungen (Waren oder Leistungen), Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen angekündigt werden dürfen, unabhängig von deren wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit.

Inhalt der Anzeige

Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss folgende Angaben beinhalten:
  • den Ort (mit genauer Anschrift) und die Zeit (auch Öffnungszeiten) der Veranstaltung,
  • den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift des vor Ort zuständigen Veranstalters (Veranstaltungsleiters) und
  • den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden sowie
  • den Wortlaut und die Art der beabsichtigen öffentlichen Ankündigung.
Das Wanderlager darf nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden. In diesem Fall ist der Behörde in der Anzeige zusätzlich der Name des Vertreters mitzuteilen. Sofern es sich dabei um selbständige Gewerbetreibende handelt, benötigen diese ebenfalls eine Reisegewerbekarte. Die Kopien der entsprechenden Reisegewerbekarten sind grundsätzlich der zuständigen Behörde zusammen mit der Anzeige des Wanderlagers einzureichen.
Sowohl die Anzeige als auch die öffentliche Ankündigung sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen, damit eine gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Überprüfung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer möglich ist. Denn diese erhält von den Ordnungsbehörden die Zweitausfertigung der Anzeige mit der beabsichtigten Werbung zur Prüfung. Abgesehen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln wird insbesondere geprüft, ob das Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen oder Gewinnspiele beachtet wurde. Verstöße führen in der Regel zur behördlichen Untersagung der Veranstaltung, wenn entsprechende Werbeaussagen nicht rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung abgeändert werden.

Weitere Vorschriften und Informationen

a.) Mitführen und Zeigen der Reisegewerbekarte (§ 60c GewO)

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen. So-fern der Inhaber der Reisegewerbekarte die Reisegewerbe-Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist er verpflichtet, seinen im Betrieb beschäftigten Mitarbeitern eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
Sofern eine juristische Person Inhaber der Reisegewerbekarte ist, benötigen sowohl die Vertretungsberechtigten Personen (z.B. GmbH-Geschäftsführer), als auch die übrigen Beschäftigten der GmbH, die mit Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.
Auch die Inhaber einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie haben diese während der Tätigkeit ständig mitzuführen und den zuständigen Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Die zuständigen Behörden können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen und auch eine Vorlage der mitgeführten Waren.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat weiter zu beachten, dass im Reisegewerbe nur Mitarbeiter beschäftigt oder eingesetzt werden, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Anderenfalls kann ihm die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe von der zuständigen Behörde untersagt werden.

b.) Namensangabe

An der Verkaufsstätte ist der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung in einer für jedermann erkennbaren Weise anzubringen.

c.) Untersagung eines Wanderlagers

Die nach § 56a Abs. 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.

d.) Beachtung des Ladenöffnungsgesetzes

Die Verkaufstätigkeit von Wanderlagerveranstaltungen ist ferner an das Ladenöffnungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes gebunden, in dem die Veranstaltung stattfinden soll.
Dieser Artikel enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.