Recht

Gewerbe / Handelsgewerbe

Die Gewerbeordnung liefert keine Legaldefinition des Begriffs „Gewerbe“. Unter „Handelsgewerbe“ versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
„Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne“ ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die nicht erlaubt sind oder nach der Verkehrsanschauung oder kraft Gesetzes nicht als Gewerbe gelten.

Nicht als Gewerbe gilt insbesondere eine freiberufliche Tätigkeit, wie die der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, beratende Ingenieure, Architekten, Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnast, Wissenschaftler, Künstler, Journalisten usw. (Vergleiche § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz).
  • „Gewerbe“ bzw. „Gewerbebetrieb“ ist der allgemeinere, „Handelsgewerbe“ dagegen der speziellere Begriff.
  • Ein Gewerbe wird von einem „Gewerbetreibenden“, ein „Handelsgewerbe“ von einem „Kaufmann“ (§ 1 Abs.1 HGB) betrieben.
  • Ihr „Gewerbe“ -also die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit- können Sie persönlich oder schriftlich beim zuständigen Ordnungs- /Gewerbeamt der für Sie zuständigen Gemeinde anmelden.
Grundsatz der Gewerbefreiheit: §1 Abs. 1 Gewerbeordnung
„Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.“
Für Ausländer, die nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU, eines dem EWR zuzurechnenden oder eines assoziierten Staates sind, unterliegen jedoch gewissen gewerberechtlichen bzw. ausländerrechtlichen Beschränkungen.
Sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet haben, sind Sie ein sogenannter „Kleingewerbetreibender“.
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind Sie dann, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben (§ 1 Abs. 1 HGB). (Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert = § 1 Abs. 2 HGB.)
Seit Juli 1998 können Kleingewerbetreibende (gemäß § 2 HGB) durch Eintragung ihres Unternehmens in das Handelsregister auf ihren Antrag hin die Kaufmannseigenschaft erwerben.
Also: Gewerbliche Unternehmen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise Geschäftsbetrieb nicht erfordert, erhalten mit dieser „Eintragungsoption“ die Möglichkeit zum Erwerb der Kaufmannseigenschaft.
Und nur dann, wenn die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist, spricht man von einer Firma.
Erfordert Ihr Unternehmen von Anfang an nach seiner Art und nach seinem Umfang eine kaufmännische Einrichtung -es kommt hier auf die objektive Notwendigkeit der kaufmännischen Einrichtung an, nicht auf deren tatsächliches Vorhandensein- sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe zur Eintragung in das Handelsregister beim für Sie zuständigen Amtsgericht-Registergericht anzumelden. Denn dann sind Sie Kaufmann / Kauffrau
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen (§ 29 HGB).
Die Eintragung einer Firma in das Handelsregister ist notariell zum zuständigen Amtsgericht-Registergericht in die Wege zu leiten.