Recht
Grundregeln des Firmenrechts
„Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“. „Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden“, vgl. § 17 Abs. 1 und 2 HGB. Das bedeutet, dass nicht jeder Gewerbetreibende eine „Firma“ im Rechtssinne führen kann, denn nicht jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann. Die „Firma“ meint dabei im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen als solches. Keine „Firma“ sind sogenannte Etablissement oder Geschäftsbezeichnungen. Die „Firma“ ist subjektbezogen, die „Etablissementbezeichnung“ (Geschäftsbezeichnung) ist objektbezogen.
Allgemeine Anforderungen an eine Firma (§ 18 HGB)
- Kennzeichnungseignung
- Unterscheidungskraft und
- Irreführungsverbot
Weiter ist zu überprüfen, ob eine Verwechslungsgefahr (Gebot der Unterscheidbarkeit gemäß § 30 HGB) zu anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen mit Sitz an demselben Ort oder in derselben politischen Gemeinde besteht.
Nur wenn für Sie eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann man demzufolge von einer Firma sprechen. In der Firmenbezeichnung mit enthalten sein muss der jeweilige Rechtsformzusatz (z.B. e.K. = eingetragener Kaufmann, OHG = Offene Handelsgesellschaft, KG = Kommanditgesellschaft, GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AG = Aktiengesellschaft).
Bei jeder Rechtsform haben Sie die Möglichkeit zwischen verschiedenen Grundtypen einer Firma, nämlich einer sogenannten Personenfirma, einer Sachfirma oder einer Fantasiefirma. Auch eine sogenannte gemischte Firma/Mischfirma ist zulässig.
Entwicklung des Firmenrechts
Bis 1998 war das Firmenrecht fast 100 Jahre im Wesentlichen unverändert geblieben. Es war unzweifelhaft veraltet. Eine Reform war dringend erforderlich.
Das Handelsrechtsreformgesetz von 1998 hat neben der Modernisierung des Kaufmannsbegriffes den zweiten Schwerpunkt auf die Liberalisierung des Firmenrechts gelegt.
Firmenrechtliche Grundsätze
- Firmenwahrheit
- Firmenbeständigkeit/Firmenkontinuität
- Firmenklarheit
- Firmenausschließlichkeit und
- Firmeneinheit
Firmenwahrheit: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Firmenbeständigkeit/Firmenkontinuität: Eine einmal angenommene Firma darf auch bei Veränderungen des Namens und des Inhabers weitergeführt werden, sofern sie nicht irreführt.
Firmenausschließlichkeit: Dies bedeutet, das sich neue Firmennamen von bereits bestehenden Firmennamen deutlich unterscheiden müssen, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Dieses Erfordernis ist allerdings gemäß § 30 HGB auf denselben Ort oder dieselbe politische Gemeinde beschränkt.
Firmeneinheit: Der Grundsatz besagt, dass ein Kaufmann bzw. eine Handelsgesellschaft für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen kann.
Die Firmenbildung hat sich an den drei wesentlichen Funktionen der Firma auszurichten:
- Unterscheidungskraft und der damit einhergehenden Kennzeichnungswirkung, also Funktion der Identifikation des Rechtsträgers im Rechts- und Geschäftsverkehr (Namensfunktion).
- Der Ersichtlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses
- Der Offenlegung der Haftungsverhältnisse.
Von der Firma sind andere Bezeichnungen zu unterscheiden, so Marken, und andere Bezeichnungen wie die Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung (letztere kennzeichnet das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, jedoch nicht den Geschäftsinhaber).
Ob einer Firma Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung zukommt, kann im Einzelfall sehr problematisch sein. Eine Firma, die lediglich aus allgemeinen Sachbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine hinreichende Unterscheidungskraft. z.B. „Kaufhaus GmbH“.
Es ist daher stets die Aufnahme eines individualisierenden bzw. konkretisierenden Zusatzes erforderlich, also eine Bezeichnung die individuell nur dieses eine Unternehmen kennzeichnet und sich von anderen unterscheidet. Besonders eignen sich hierfür Buchstabenkombinationen, ein Inhaber- oder Gesellschaftername oder eine Fantasiebezeichnung (z.B. „ABC Handels GmbH“, „Weber Handels GmbH“ oder „EweBe Handels GmbH“).
Verwechslungsgefahr
Auch wenn die von Ihnen gewählte Firma (Firmenbezeichnung) allen firmenrechtlichen Grundsätzen entspricht, kann es trotzdem passieren, dass die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eine gleichlautende oder verwechselbare Firmenbezeichnung existiert (vgl. § 30 HGB). Besteht an einem anderen Ort eine bereits gleichlautende oder ähnliche Firmenbezeichnung, so ist dies für die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister ohne Belang. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass an einem anderen Ort ansässige Unternehmen (bzw. Firmen) möglicherweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen und erfolgreich auf Unterlassung Ihrer Firmenführung klagen könnten. Dies kann dann passieren, wenn ein anderes Unternehmen, das in derselben oder einer ähnlichen Branche tätig ist, die von Ihnen verwendete Fantasiebezeichnung bereits vor Ihnen geführt hat.
TIPP: Um das Risiko einer Abmahnung möglichst gering zu halten – eine hundertprozentige Sicherheit gibt es nicht - empfiehlt es sich, vor der Handelsregisteranmeldung bzw. vor der Verwendung der Bezeichnung eine Überprüfung durchzuführen, ob der gewünschte Name (die Firma) bereits von einem anderen Unternehmen geführt wird. Bei der Prüfung hier ist Ihnen die IHK Pfalz behilflich.
Wir empfehlen darüber hinaus, auch vor der Anmeldung einer Firma zur Eintragung in das Handelsregister im Hinblick auf eine Überprüfung, ob die Firma den firmenrechtlichen Grundsätzen entspricht, ein Gespräch mit Ihrer IHK zu suchen.
Irreführung
In der Firmenbezeichnung dürfen keine Angaben enthalten sein, die ersichtlich geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die den Rechtsverkehr wesentlich sind, irrezuführen (vgl. § 18 Abs. 2 HGB). So ist z.B. eine Firma “XYZ Handels GmbH” unzulässig, wenn das Unternehmen lediglich eine Beratungsleistung erbringt. Irreführend ist auch eine Firmenbezeichnung „ABZ Consult Mannheim OHG“, wenn diese Gesellschaft in Ludwigshafen ansässig ist und in Ludwigshafen in das Handelsregister eingetragen werden soll.
Führung des Rechtsformzusatzes
Vor dem Handelsrechtsreformgesetz von 1998 war nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) der Rechtsformzusatz vorgeschrieben. Nunmehr müssen auch die Kommanditgesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft und der Einzelkaufmann (eingetragener Kaufmann) einen Rechtsformzusatz in der Firmenbezeichnung führen.
Für die Personenhandelsgesellschaften (die KG und die OHG) kann der Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ bzw. „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ gewählt werden.
Hinweis: Eine GmbH & Co. KG ist ebenfalls eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH ist.
Die Rechtsformzusätze KG und OHG fanden auch vor 1998 bereits häufig Verwendung, während für den im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmann (Inhaber eines Einzelunternehmens) bis 1998 lediglich der Vor- und Zuname des Inhabers vorgeschrieben war.
Nunmehr muss auch der Einzelkaufmann, für den eine Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, einen Rechtsformzusatz führen, und zwar die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, wie „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB ).
Die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften vorgeschriebenen Rechtsformzusätze dürfen auch abgekürzt verwendet werden, also „GmbH“ und „AG“.
Übergangsfristen
Die vor dem Inkrafttreten der Handelsrechtsreform (1998) eingetragenen Firmierungen ohne Rechtsformzusatz durften bis zum 31.03.2003 weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
Wurde nach dem in Kraft treten der Reform (also nach 1998) als einzige Änderung der Firmierung lediglich der dann vorgeschriebene Rechtsformzusatz (z.B. eingetragener Kaufmann, e.K., OHG, KG)aufgenommen, bedurfte diese Änderung gemäß Art. 38 EGHGB nicht der notariellen Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
Sachfirma
Die Sachfirma gibt dem/den Inhaber/n die Möglichkeit, nach außen „anonym“ zu bleiben, d.h. nicht bereits durch Firmennamen, Briefbogen und sonstige Geschäftsdrucksachen die Beteiligungsverhältnisse zu offenbaren. Sie ist dem Unternehmensgegenstand entlehnt und enthält somit Branchenbezeichnungen, die die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben. Damit sie sich von Firmen derselben Branche unterscheidet, ist ein sogenannter konkretisierender bzw. individualisierender Zusatz erforderlich (z.B. „ABC Textilimport e.K.“ oder „XYZ Lebensmittelhandels GmbH“ usw.).
Personenfirma
Hier genügt die Verwendung des/der Familiennamen. Jedoch ist die Beifügung von ausgeschriebenen oder abgekürzten Vornamen zulässig (z.B. „Peter Meier e.K.“, „Werner Müller OHG“ oder „Weber GmbH“ usw.).
Fantasiefirma
Fantasiefirmen sind Bezeichnungen, die weder Inhabernamen noch einen Hinweis auf den Unternehmensgegenstand enthalten, aber den angesprochenen Verkehrskreisen eine allgemein nachvollziehbare Assoziation auf ein Unternehmen ermöglichen (Erfordernis der Namensfunktion zur Identifikation!). Diese bestehen lediglich aus Fantasiebezeichnungen (z.B. „BeWe AG“ usw.). Sehr häufig handelt es sich bei den Fantasiebezeichnungen gleichzeitig um Marken.
Auch sogenannte gemischte Firmen, bestehend aus Personen-, Sach- und Fantasiebezeichnungen, sind zulässig.
Regeln für den Nicht-Kaufmann
Die vorgenannten Ausführungen über das Firmenrecht gelten für Unternehmen, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist.
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist (Nichtkaufmann) müssen immer mit Ihrem ausgeschriebenen Vor- und Familiennamen im Geschäftsverkehr, also nach außen hin auftreten. Gestattet ist, diesem Vor- und Familiennamen einen Hinweis auf die Tätigkeit des Unternehmens (z.B. eine Branchenbezeichnung) hinzuzufügen. Zusätzlich zu Vor- und Nachnamen darf eine Bezeichnung im Sinne einer Geschäftsbezeichnung/eines Logos verwendet werden, sofern diese nicht irreführend ist oder den Eindruck erweckt, das Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen. Die Führung eines Rechtsformzusatzes sowie eine sich an einen Rechtsformzusatz anlehnende Kurzform in der Geschäftsbezeichnung erweckt den Eindruck einer Firma im Sinne von § 17 HGB und ist deshalb unzulässig.
Diese vorgenannten Grundsätze gelten auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), allerdings mit der Maßgabe, dass für sog. „eGbR“, also solche GbR, die in das Gesellschaftsregister eingetragen sind, die Vorschriften des HGB zum Schutz der Firma entsprechend anwendbar sind.
TIPP: Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie gegebenenfalls eine Eintragung im Handelsregister zu beschleunigen, sollten Sie die geplante Firmenbezeichnung schon im Vorfeld mit Ihrer Industrie- und Handelskammer abstimmen.