Recht

Auflösung und Beendigung einer GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Zur förmlichen Beendigung der Rechtsform der GmbH sowie einer UG (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH genügt nicht alleine die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder der Entzug einer notwendigen Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb. Bis zur Löschung im Handelsregister muss die GmbH in der Regel zwei Stadien durchlaufen: Die Auflösung (§§ 60 ff. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung = GmbHG) und die Abwicklung beziehungsweise Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG)

1. Die Auflösung (§§ 60 ff. GmbHG)

Die Auflösung wird zumeist durch Beschluss der Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG vollzogen. Die übrigen Auflösungsgründe sind in §§ 60 bis 62 GmbHG genannt. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHG. Er sollte eindeutig sein und ist sofort wirksam, sofern er nicht befristet oder bedingt gefasst ist beziehungsweise sofern nicht ein zukünftiges Wirksamkeitsdatum vereinbart ist. Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt kraft Gesetzes die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (vgl. § 12 Abs. 1 HGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die öffentliche Beglaubigung dient der Sicherung der Identitätsfeststellung und betrifft – anders als die notarielle Beurkundung – nicht den gesamten Inhalt der in schriftlicher oder elektronischer Form abgegebenen Erklärung, sondern nur die Tatsache, dass die unter der Erklärung angebrachte Unterschrift beziehungsweise qualifizierte elektronische Signatur auch tatsächlich vom Erklärenden herrührt. Das Gesetz verlangt zwar nicht die Beifügung von Urkunden, die die Auflösung beweisen. Da das Registergericht wegen der Bedeutung des Vorganges sich aber nicht auf die bloße Erklärung der Liquidatoren verlassen kann, wird es aufgrund seiner Ermittlungspflicht die Vorlage solcher Unterlagen verlangen. Daher ist zum Beispiel der Gesellschafterbeschluss besser gleich mit einzureichen.
Weiterhin sind die Liquidatoren der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 67 GmbHG). Die Liquidatoren sind die gesetzlichen Vertreter der aufgelösten Gesellschaft. Diese Anmeldung sollte zweckmäßigerweise zusammen mit der Anmeldung der Auflösung vorgenommen werden. In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu Liquidatoren (vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG) es sei denn durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter wurden andere Personen bestimmt. Die Liquidatoren müssen bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gemäß § 67 Abs. 3 GmbHG versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Diese Pflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.

2. Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation

Die aufgelöste GmbH ist sodann im Wege der Liquidation abzuwickeln. Dies gilt nicht im Fall der Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG, da dann kein Vermögen der Gesellschaft zum Liquidieren besteht.
Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zum Ziel. Zu diesem Zweck übernehmen die Liquidatoren mit ihrer Eintragung in das Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70-73 GmbHG geregelt.
Zu den wichtigsten Pflichten der Liquidatoren gehört es:
  • die laufenden Geschäfte zu beendigen,
  • die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen und deren Forderungen einzuziehen,
  • das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen,
  • die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
  • unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation, beziehungsweise X-GmbH i.L.) für die Gesellschaft zu zeichnen,
  • zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht aufzustellen sowie für
  • den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen; am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen.
Die Liquidatoren haben darüber hinaus die Auflösung bekannt zu machen (Mitteilung der Auflösung, der Firma und des Sitzes der Gesellschaft) und dabei die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden, vgl. § 65 Abs. 2 GmbHG. Die Bekanntmachung hat einmal in den im Gesellschaftsvertrag genannten Gesellschaftsblättern zu erscheinen. Diese Bekanntmachung hat unabhängig von der Bekanntmachung der Eintragung durch das Registergericht zu erfolgen. Mit der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf beginnt das sogenannte Sperrjahr (vgl. § 73 GmbHG) zu laufen. Vor dem Ablauf dieses Jahres ist eine Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter nicht möglich.
Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter und dem Legen der Schlussrechnung ist die Liquidation beendet. Der Schluss der Liquidation ist von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, vgl. § 74 Abs. 1 GmbHG. Daraufhin ist die Gesellschaft im Handelsregister zu löschen und ist nicht mehr als juristische Person existent. Nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

Insolvenz

Zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Gemäß § 15a InsO haben der oder die Geschäftsführer als Mitglieder des Vertretungsorgans der Gesellschaft die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) oder Überschuldung (vgl. § 19 InsO) der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.

Dieser Text soll – als Service Ihrer IHK Pfalz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2024