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Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler
- Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung?
- Vergleich des Verfahrens und der Voraussetzungen
- Welche Folgen hat die Beantragung einer Erlaubnis bei der IHK?
- Was ist bei der Beantragung einer Erlaubnis zu beachten?
- Grenzen des Wahlrechts für gebundene Versicherungsvermittler
Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung?
Der gebundene Vermittler (Ausschließlichkeitsvertreter) hat die Wahl, ob er
- die notwendige Registrierung durch sein(e) Versicherungsunternehmen vornehmen lässt,
- sich selbstständig bei der zuständigen IHK registrieren lässt oder
- die Erlaubnis bei der zuständigen IHK zwar beantragt, sich aber als gebundener Versicherungsvermittler über das/die Versicherungsunternehmen registrieren lässt
Bei der Entscheidung sollten die jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden.
Eine Doppelregistrierung „sowohl – als auch“ ist nicht möglich. Die Erlaubnis plus Registrierung bei der IHK führt zur Eintragung als „ungebundener“ Vermittler – auch wenn der gebundene Ausschließlichkeitsvermittler bzw. der gebundene Mehrfachagent wie bisher unverändert mit seinen Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet.
Die Erlaubnis plus Registrierung bei der zuständigen IHK verleiht potentiell Unabhängigkeit vom Versicherungsunternehmen. Die Registrierung über das Versicherungsunternehmen ist finanziell günstiger und für den Versicherungsvermittler weniger aufwendig in der Antragsstellung und Vorlage der erforderlichen Nachweise.
Vergleich des Verfahrens und der Voraussetzungen
Erlaubnis und Registrierung IHK | Registrierung Versicherungsunternehmen | |
---|---|---|
Erlaubnis und Registrierung | Registrierung erfolgt erst nach Erlaubniserteilung | Registrierung ohne Erlaubnis möglich, wenn Vermittlungstätigkeit ausschließlich für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen (keine Konkurrenz der Versicherungsprodukte) und uneingeschränkte Haftungsübernahme durch Versicherungsunternehmen |
Ausbildung/Qualifikation | bestimmte Ausbildung nicht vorgeschrieben, Sachkundeprüfung IHK orientiert sich an Inhalten der Ausbildung Versicherungsfachmann/-frau BWV | Ausbildung nicht vorgeschrieben, soll sich an der Qualifikation Versicherungsfachmann/-frau orientieren |
Sachkunde | Erfolgreiche Sachkundeprüfung oder vergleichbare Qualifikation sind nachzuweisen | Versicherungsunternehmen hat für „gleichwertige Prüfung“ zu sorgen, BaFin kontrolliert dies |
Verwaltungsaufwand | Vermittler muss Antrag auf Erlaubnis stellen und Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, geordnete finanzielle Verhältnisse sowie den Nachweis über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflicht) erbringen | Kein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, der geordneten finanziellen Verhältnisse sowie einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflicht) bei der IHK; all dies muss das Unternehmen unter Aufsicht der BaFin sicherstellen |
Kündigung des Vertretervertrages | Erlaubnis bleibt bestehen und Beruf kann fortgesetzt werden |
Haftungsübernahme entfällt, damit wird die Registrierung gelöscht; der Vermittler darf nicht weiter tätig werden. Sofern er künftig nicht für ein anderes Unternehmen als gebundener Vermittler tätig wird, das unter Übernahme der Haftung die neuerliche Registrierung veranlasst, muss er selbst Erlaubnis und Registrierung beantragen. Damit muss er unter Umständen zum Nachweis seiner Qualifikation die Sachkundeprüfung ablegen. In der Zwischenzeit kann er seiner Tätigkeit nicht nachkommen, wäre während der Dauer der Ausbildung einkommenslos.
Hohe Gefahr der Arbeitslosigkeit im ausgeübten Beruf in vorangeschrittenem Alter
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Kosten der Erlaubniserteilung | Erlaubniserteilung durch IHK gegen Gebühr | Gebührenfrei, da Erlaubnis nicht erforderlich |
Berufs-(Vermögensschaden-) haftpflichtversicherung | Der Vermittler muss eine eigene Versicherung abschließen und jährlich Prämienzahlungen leisten | Versicherungsunternehmen übernimmt uneingeschränkte Haftung; ohne dass für den Vermittler Kosten anfallen |
Kosten der Registrierung | durch die IHK gegen Gebühr | werden i.d.R. vom Unternehmen übernommen |
Selbstverständnis | Der Vermittler ist selbstständiger, vom Versicherer unabhängiger Unternehmer | |
Wechsel der Vertriebsart | Problemlos bei eigener Erlaubnis möglich | Wechsel vom Ausschließlichkeitsvertreter zum Mehrfirmenvertreter/Makler ohne Erlaubnisvoraussetzung nicht mehr möglich |
Welche Folgen hat die Beantragung einer Erlaubnis bei der IHK?
Der Vermittler kann sich entweder über sein Versicherungsunternehmen als gebundener Vermittler oder nach vorangegangener Erlaubnis durch die zuständige IHK als ungebundener Vermittler registrieren lassen.
Wird von der zuständigen IHK eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler gemäß § 34d Abs. 1 GewO erteilt, so wird er nach Beantragung der Registrierung als „Versicherungsvermittler mit Erlaubnis“ in das Vermittler-Register eingetragen. Wurde der Vermittler bereits über ein Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvermittler registriert, dann wird durch die Neueintragung die bisherige Bezeichnung „Versicherungsvermittler als gebundener Versicherungsvertreter“ gemäß § 34d Abs.7 GewO im Register gelöscht. Eine „Doppelregistrierung“ z.B. „Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO und nach § 34d Abs.7 GewO als gebundener Versicherungsvertreter“ ist nicht möglich.
Die Erlaubnis kann allerdings auf Vorrat beantragt werden (sogenannte Schubladenerlaubnis), ohne dass damit zugleich die Registrierung über die IHK veranlasst wird. Das bedeutet aber, dass sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen (persönliche Zuverlässigkeit, geordnete finanzielle Verhältnisse und Berufshaftpflichtversicherung) aufrecht erhalten werden müssen und die damit verbundenen Kosten zusätzlich anfallen.
Was ist bei der Beantragung einer Erlaubnis zu beachten?
Bestandteil des Erlaubnisverfahrens ist der Sachkundenachweis. Dieser kann durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung, eine gleichgestellte Berufsqualifikation oder eine entsprechende berufliche Praxis von bestimmter Dauer und Regelmäßigkeit (mindestens seit 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen in der Versicherungsvermittlung tätig) erbracht werden.
Grenzen des Wahlrechts für gebundene Versicherungsvermittler
Können Einfirmenvertreter über den Weg der Registrierung selbst entscheiden?
Grundsätzlich steht es jedem Versicherungsvermittler frei, für welchen Weg er sich hinsichtlich der Registrierung entscheidet. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann er sich zunächst über (s)ein Versicherungsunternehmen registrieren lassen. Er wird dann als gebundener Vermittler registriert und hat dies dem Kunden zu Beginn des jeweiligen Vermittlungsgesprächs entsprechend mitzuteilen (sog. Selbstauskunftspflicht).
Auf der anderen Seite kann ein Versicherungsvermittler, der bislang in der Ausschließlichkeit tätig war, eine Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragen.
Der Versicherungsvermittler kann nun bei der IHK entweder die Registrierung als ungebundener Vermittler mit Erlaubnis beantragen oder die in jedem Fall erforderliche Eintragung in das zentrale Register über ein oder mehrere haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen vornehmen lassen.
Wichtiger Unterschied:
Die Registrierung über das/die Versicherungsunternehmen erfolgt ohne Hinweis auf die bestehende Erlaubnis. Die Eintragung „Versicherungsmakler, -vermittler, -berater mit Erlaubnis“ ist in zentralem Register für die Allgemeinheit nur erkennbar, wenn die Registrierung durch die IHK erfolgt ist!
Innerhalb dieser Registrierungsmöglichkeiten (gebunden via Versicherungsunternehmen; ungebunden mit Erlaubnis direkt bei IHK) hat der Ausschließlichkeitsvertreter folgende Möglichkeiten der Berufsausübung:
- Über die bislang in der Versicherungswirtschaft gebräuchliche „Ventillösung“ kann der Versicherungsvertreter, der ausschließlich an ein Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden ist, zusätzlich weitere Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermitteln. Solange diese Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz (z.B. VU 1: Krankenversicherung, VU 2: Lebensversicherung) zueinander stehen, kann sich der Vermittler als „gebundener Versicherungsvermittler“ über das/die Versicherungsunternehmen registrieren lassen.
- Wenn die Versicherungsprodukte miteinander konkurrieren (z.B. VU 1: Krankenversicherung, VU 2: Krankenversicherung), muss der Vermittler eine Erlaubnis beantragen und die Registrierung als ungebundener „Versicherungsvermittler, -makler, -berater mit Erlaubnis“ bei der zuständigen IHK vornehmen lassen.
- Ein ungebundener Versicherungsvermittler mit Erlaubnis kann gleichwohl wie ein gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig werden, solange er entsprechend seiner Informationspflicht gegenüber dem Kunden auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Auch diese Möglichkeit resultiert aus der branchenüblichen „Ventillösung“, soweit die Versicherungsprodukte verschiedener Unternehmen in Konkurrenz zueinander stehen.
Die aufgezeigten Möglichkeiten sollten jedoch in jedem Einzelfall überprüft und ggf. mit dem/den vertraglich verbundenen Versicherungsunternehmen abgestimmt werden.