Dienstleistungen

Ungebundene Versicherungsvermittler

Definition

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter (Mehrfachagent) den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung). Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler.
Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen zu sein.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbständige vermittelnd tätig sind. Ebenfalls ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Angestellte von Versicherungsvermittlern. Für diese muss der Gewerbetreibende jedoch sicherstellen, dass sie zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.
Die Haupttypen von Versicherungsvermittlern sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.

Versicherungsmakler

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler.
Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter ist hingegen, wer von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem oder mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut worden ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
Die Einstufung als Versicherungsmakler oder -vertreter erfolgt im eigenen Ermessen des Vermittlers. Die IHK führt keine Statusprüfung durch!

Erlaubniserteilung / Voraussetzungen

Antragsteller

Antragsteller kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler i. S. v. § 34d Abs. 1 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Im Erlaubnisverfahren werden die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die geordneten Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie die „angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten“ auf dem Gebiet der Versicherungsvermittlung (Sachkunde) geprüft.

Zuverlässigkeit

Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß ausübten wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die genannten Fälle sind nur Regelbeispiele.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Der Antragssteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882 b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die genannten Fälle sind nur Regelbeispiele.

Berufshaftpflichtversicherung

Der Antragsteller muss eine Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11-13 VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung) für Vermögensschäden abschließen, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können. Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung:
  •  Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
  •  Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
  • Mindestversicherungssumme muss 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Vermittler (Erlaubnisträger) die volle Deckungssumme zur Verfügung steht.
Der Nachweis gegenüber der IHK, der nicht älter als drei Monate sein darf, erfolgt durch eine gesonderte Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens Bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Vermittler erforderlich.
Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG, nicht GbR!): Ist der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 11-13 der Versicherungsvermittlungsverordnung abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.

Sachkunde

Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden. Nachfolgend wird aufgeführt, was als Sachkundenachweis anerkannt wird.
Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung
Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV)
Nach § 19 der Versicherungsvermittlungsverordnung steht ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gleich.
  • Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Gemäß § 5 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung werden folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für
Versicherungen und Finanzen oder
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;

2. ein Abschlusszeugnis

a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
c) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
d) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder
der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;

3. ein Abschlusszeugnis als

a) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
b) Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
c) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte  Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
  • Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler
(sog. „Alte-Hasen-Regelung“)
Personen, die mindestens seit dem 31. August 2000 selbständig oder nicht selbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren, bedürfen gemäß § 2 Abs. 3 der Versicherungsvermittlungsverordnung keiner Sachkundeprüfung. Hierzu reichen Sie bitte detaillierte Nachweise Ihrer Tätigkeit ein: Gewerbemeldungen, Agenturverträge, Provisionsabrechnungen, Tätigkeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen etc.
Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung (§2 Abs. 3 VersVermV).
  • Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Unter den Voraussetzungen des § 6 VersVermV  können auch ausländische Berufsbefähigungsnachweise anerkannt werden.
  • Delegation des Sachkundenachweises
Delegation des Sachkundenachweises bei natürlichen Personen
Ein Gewerbetreibender (natürliche Person), der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann, hat die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf bei ihm beschäftigte vertretungsberechtigte Personen (z.B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte) zu delegieren, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist, und die den erforderlichen Sachkundenachweis erbringen. In der Regel ist ein Verhältnis von 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend. Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten nach oben, d. h. eine Beaufsichtigung des Gewerbetreibenden durch bei ihm Angestellte, nicht möglich ist oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetreibers verantwortlich sein.
Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen
Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en zu erbringen. Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann/können diese den Sachkundenachweis wie natürliche Personen durch Delegation auf Angestellte erbringen auch hier gilt in der Regel ein Verhältnis 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten . Die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden. Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en erbringen. Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen.

Weiterbildungspflicht § 34d Abs. 9 GewO

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, (Versicherungsberater und gebundene Vermittler) sowie
die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten
müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden.
Diese Weiterbildungspflicht gilt nicht für gebundene Vermittler und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (§ 34d Absatz 8 GewO) sind von der Weiterbildungspflicht nicht erfasst.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 6 GewO) sind ebenfalls nicht erfasst, jedoch darf das VU nur mit Ihnen zusammenarbeiten, wenn sie weitergebildet wurden (vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 VAG)
Für die Einhaltung der Weiterbildung ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Die Delegation der Weiterbildungspflicht ist nicht möglich, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
  1.  selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
  2.  in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der IHKs für das Erlaubnisverfahren richtet sich nach dem Sitz der Hauptniederlassung des Antragstellers. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z.B. Tochter-GmbHs).

Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsvermittler unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.

Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten

Formulare