Dienstleistungen

Gebundene Versicherungsvermitttler

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht als gebundener Versicherungsvermittler gemäß § 34d Abs. 7 GewO (Gewerbeordnung). Registrierungspflicht

Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen für sog. gebundene Versicherungsvertreter gem. § 34d Abs. 7 GewO:
Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln, oder sog. unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen, bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/ übernehmen.
Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinander stehend.
Eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter hat über das/die Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Indem das/die Versicherungsunternehmen die Daten des Versicherungsvertreters zur Eintragung in das Register an die Registerstelle übermittelt/übermitteln, gilt die Haftungsübernahme automatisch als erteilt.

Registrierungsverfahren

Gebundene Versicherungsvertreter sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Registrierung in das Versicherungsvermittlerregister über ihr/ihre haftungsübernehmende/s Versicherungsunternehmen zu veranlassen.
Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter).

Zuständigkeit

Gebundenen Vermittlern, die die Voraussetzungen wie ungebundene Versicherungsvermittler erfüllen würden, steht es frei, anstelle der Registrierung über ihr Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO (ungebundener Versicherungsvermittler) zu beantragen. Tun sie dies, müssen sie jedoch sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen, d.h. auch den Nachweis einer eigenen Haftpflichtversicherung erbringen. Der Versicherungsvertreter hat in diesem Fall die Wahl, ob er sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis oder als gebundener Versicherungsvertreter über das Versicherungsunternehmen registrieren lässt. Sollte der Versicherungsvertreter trotz einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis wie ein gebundener Versicherungsvertreter tätig werden, so muss er im Rahmen seiner Informationspflicht auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.

Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde

Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich. Das/die haftungsübernehmende/n Versicherungsunternehmen muss/müssen jedoch sicherstellen, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind, was durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft wird.

Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten

Weiterbildungspflicht § 34d Abs. 9 GewO

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, Versicherungsberater und gebundene Vermittler sowie
die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten
müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden.
Diese Weiterbildungspflicht gilt nicht für gebundene Vermittler und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Für die Einhaltung der Weiterbildung ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Die Delegation der Weiterbildungspflicht ist nicht möglich, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
  1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
  2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.